Mit einem Referentenentwurf geht das Bundesfinanzministerium einen weiteren Schritt zur Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-IdNr.) Diese Nummer erhalten alle wirtschaftlich Tätigen. Laut Verordnungsentwurf soll sie zum 30.09.2024 eingeführt werden. Allerdings geht es dann in Stufen weiter, abgeschlossen sein soll der Prozess 2026.
Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Sie entspricht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes deren Funktionalität. Zudem wird sie auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, mit dem Mehrfachmeldungen von Stammdaten vermieden werden sollen, verwendet. Welche Daten gespeichert werden, ist in § 139c der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Mit der Wirtschafts-IdNr. soll künftig auch eine klare Unterscheidung zu Privatpersonen vorgenommen werden können.
Unternehmen müssen nichts tun
Die Vergabe der Wirtschafts-IdNr. erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmen und andere wirtschaftlich Tätige müssen also nicht aktiv werden. Der Entwurf sieht vor, dass einem wirtschaftlich Tätigen, der umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist und dem bis zum 30.09.2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde, das BZSt eine Wirtschafts-IdNr. zuteilt, wenn für sie auf der Kommunikationsplattform der Finanzbehörden ein Benutzerkonto eingerichtet ist. (bh)
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