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Steuern & Recht
28. Juni 2024
DSGVO-Auskunftsanspruch von Steuerpflichtigen beim Finanzamt
Finanzamt: DSGVO-Auskunftsanspruch von Steuerpflichtigen

DSGVO-Auskunftsanspruch von Steuerpflichtigen beim Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Das gilt für alle Steuerarten. Allerdings hat der Auskunftsanspruch auch seine Grenzen.

Am 12.03.2024 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals ein Urteil, das die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche von Steuerpflichtigen grundlegend klärt. Die Richter bezogen dabei Stellung zu den Voraussetzungen und der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber seinem Finanzamt die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Es ging dabei um Daten zum Gewerbesteuermessbescheid mehrerer Jahre. Das Finanzamt erfüllte seine Forderung nicht, wogegen der Steuerpflichtige vor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zog. Aber auch dieses Gericht sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch. Der Fall ging weiter an den BFH.

BFH bestätigt Auskunftsanspruch des Steuerzahlers

Dieser hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt.

BFH stellt auch Grenzen des Anspruchs klar

Allerdings ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden. Es besteht aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der DSGVO durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen Daten zur Verfügung zu stellen.

Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH auch verdeutlicht, dass das Finanzamt einen gegen sich gerichteten Auskunftswunsch nach der DSGVO ablehnen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Dies müsste das Finanzamt aber ausführlich darlegen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaubt dem Finanzamt nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern. (bh)

BFH, Urteil vom 12.03.2024 – Az. IX R 35/21

 

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