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12. Juni 2024
Ein Testament auf einem Kneipenblock? Ja, das geht
Ein Testament auf einem Kneipenblock? Ja, das geht.

Ein Testament auf einem Kneipenblock? Ja, das geht

Ein ungewöhnlicher Fall aus Niedersachsen zeigt, dass auch ein Kneipenblock als Testament dienen kann. Ein Gastwirt hinterließ seine Habe einer Frau, nannte auf dem Block aber nur ihren Spitznamen. Diese knappe Anweisung genügte, dass ein Gericht die Frau als Alleinerbin anerkannte.

Die Anforderungen an ein Testament sind in § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Gültig ist ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dort sollte auch Datum und Ort vermerkt sein. So machte dies auch ein Gastwirt aus dem Landkreis Ammerland in Niedersachsen. Allerdings schrieb er seinen Willen auf einen Kneipenblock, auf dem normalerweise die Bestellungen der Gäste notiert wurden, und hielt sich dabei sehr kurz. Der Satz lautete: „X bekommt alles“ Mit „X“ ist im Urteil der Spitzname codiert, den der Gastwirt regelmäßig für eine Frau verwendete. Diese wurde schließlich tatsächlich zur Alleinerbin erklärt. Seither macht in dem Zusammenhang die Aussage „Schnucki bekommt alles“ als gültigen Testierwillen die Runde.

„Schnucki bekommt alles“

Doch der Reihe nach. Besagter Gastwirt verstarb, seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblock vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden hatte. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch besagter Spitzname einer Person und der Satz „X bekommt alles“ vermerkt. Dabei handelte es sich eben um die Partnerin des Gastwirts, die seit geraumer Zeit auch die Gastwirtschaft führte, die aber nicht mit ihm zusammenwohnte. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, der einzige Geschwisterteil, waren bereits verstorben. Die Schwester des Erblassers hatte vier Kinder, zu denen aber nur wenig Kontakt bestand. Allerdings kam von dieser Seite schließlich der Einwand, dass das ungewöhnliche Testament nicht gültig sei.

Und tatsächlich, sah das Amtsgericht Westerstede in seiner erstinstanzlichen Entscheidung die Partnerin nicht als Erbin an. Das Gericht war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.

Ungewöhnliche Unterlage kein Hindernis

Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg kam in zweiter Instanz allerdings zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest.

Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellte die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest. (bh)

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2023 – Az. 3 W 96/23

 

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