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17. Mai 2024
Kaskoversicherer muss für missglückte Autodrift zahlen
Kaskoversicherer muss für missglückte Autodrift zahlen

Kaskoversicherer muss für missglückte Autodrift zahlen

Das Imponiergehabe eines Corvette-Fahrers in Oberfranken ging gründlich schief. Ihm misslang eine Autodrift im Kreisverkehr und er stieß an eine Mauer. Trotz des unvernünftigen Verhaltens muss der Kaskoversicherer für den Schaden am teuren Sportwagen aufkommen.

Ein kundenfreundlicher Aspekt in seiner Vollkasko-Versicherung kam einem angeberischen Autofahrer bei einem Unfall zugute. Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal in einer so genannten Drift. Das Manöver ging allerdings gründlich schief. In der Ausfahrt des Kreisels verlor der Fahrer die Kontrolle über das Auto, stieß gegen einen Bordstein und schließlich gegen eine dahinterstehende Mauer. Am Sportwagen des Fahrers entstand ein erheblicher Sachschaden. Diesen wollte er von seinem Kfz-Versicherer ersetzt bekommen.

Versicherer plädiert auf vorsätzliche Schadensverursachung

Der Kfz-Versicherer wollte die Kosten in einer Höhe von fast 18.000 Euro aber nicht übernehmen. Er berief sich darauf, dass laut Versicherungsvertrag die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe. Die Abwehr des Versicherers akzeptierte der Autofahrer aber nicht. Er zog vor Gericht und bekam schließlich vor dem Landgericht Coburg auch Recht.

Fehlender Einwand der groben Fahrlässigkeit

Der Versicherer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet, heißt es vonseiten der Richter. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar, Vorsatz könne hingegen nicht nachgewiesen werden. Schließlich habe der Kläger auf das Gelingen seines Driftmanövers vertraut. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts zudem schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit gewesen sei.

LG Coburg, Urteil vom 26.01.2024 – Az. 24 O 366/23

Bild: © Brandon Woyshnis – stock.adobe.com