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15. Mai 2024
Reisepreisminderung wegen lärmender Gänse hat Grenzen
Reisepreisminderung wegen lärmender Gänse hat Grenzen

Reisepreisminderung wegen lärmender Gänse hat Grenzen

Nicht immer läuft im Urlaub alles so, wie man es sich vorstellt. So musste eine Münchnerin aufgrund eines überbuchten Hotels zweimal umziehen und hatte es nach eigenen Angaben anstelle mit Meeresrauschen mit Gänsegeschnatter zu tun. Daraufhin klagte sie gegen den Reiseveranstalter.

Eine Urlauberin freute sich zusammen mit einer Mitreisenden auf ihren Aufenthalt in Sizilien. Sie hatte im Rahmen einer Pauschalreise im Wert von 740 Euro im Mai 2023 ein Hotel gebucht, das aber überbucht war. Am Ankunftstag sind die Urlauber deshalb in einem anderen Hotel untergekommen, wofür sie 208 Euro bezahlen mussten. Am nächsten Tag sei ihnen ein Zimmer in einem ca. 100 m entfernt gelegenen Hotel zur Verfügung gestellt worden, erklärte die Touristin später vor Gericht. Das Zimmer hätte jedoch keinen Meerblick gehabt, sondern ein Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen. Erst einen Tag später hätten sie ein akzeptables Zimmer beziehen können.

Die Frau erhob deshalb Rückzahlungsansprüche aus dem Reisevertrag. Der Reiseveranstalter erstattete dann auch vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 230 Euro an sie. Diese verlangte aber darüber hinaus die Zahlung weiterer 400,86 Euro und reichte entsprechend Klage beim Amtsgericht München (AG) ein.

Gericht weist Klage ab

Das Gericht wies die Klage allerdings ab und erklärte, dass eine Minderung des Reisepreises nur in Höhe von 115,62 Euro in Betracht käme.

Zur Begründung: Gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB mindert sich beim Pauschalreisevertrag der Reisepreis, wenn die Reise mangelhaft ist. Die Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem vom Reisenden gebuchten Hotel stellt einen solchen Reisemangel dar, so das Gericht.

Wenn man davon ausgeht, dass das Hotel tatsächlich überbucht war und deshalb der zweimalige Umzug der Klägerin und ihrer Mitreisenden erforderlich war, so erachtet das Gericht für den ersten Reisetag eine Minderung in Höhe von 50% des Tagesreisepreises, also 46,25 Euro, und für den zweiten Reisetag eine Minderung in Höhe von 75% des Tagesreisepreises, also 69,37 Euro, als angemessen.

Die Differenz zwischen den beiden Tagen beruht auf der Erwägung des Gerichts, dass nur am zweiten Tag Reisegepäck aus- und wiedereingepackt werden musste und dass nur am zweiten Tag eine Belästigung durch Gänse auf dem Hinterhof gegeben war. Dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden wäre, war zudem aus den Reiseunterlagen nicht ersichtlich.

Die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 230 Euro übersteigt insofern bereits den tatsächlichen Minderungsanspruch, sodass dieser erfüllt und damit erloschen ist.

Kein weiterer Anspruch auf Schadenersatz

Das Gericht sah zudem auch keinen weiteren Anspruch auf Schadenersatz, der nicht schon aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten erfüllt gewesen wäre. Zu beachten sei dabei auch der relativ niedrige Reisepreis und dass die Urlaubsfreude an den restlichen Tagen nicht mehr getrübt gewesen sei. (bh)

AG München, Urteil vom 03.11.2023 – Az. 264 C 17870/23

Bild: © nicoletaionescu – stock.adobe.com