Aufgrund der Energiekrise und der hohen Inflation erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige im September 2022 vom Staat eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Bundesregierung hatte die Pauschale so angelegt, dass sie steuerpflichtig ist, damit sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Demnach gehört die Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Hohe Zahl an Einspruchsverfahren zur Energiepreispauschale
Das wollen aber nicht alle Empfänger so stehen lassen. Und so sind bundesweit zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. In einem Fall hat das Finanzgericht Münster (FG) nun im April entschieden.
Energiepreispauschale eine Subvention des Staates?
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber besagte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Besteuerung ist nicht verfassungswidrig
Das FG Münster hat die Klage allerdings abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei zudem auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen.
FG Münster, Urteil vom 17.04.2024 – Az. 14 K 1425/23 E
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