Egal, wo er herkommt – für den Mammon will gesorgt sein. Und im Rahmen der Debatte um die EU-Kleinanlegerstrategie fragt sich auch die Maklerbranche, ob der Mammon zukünftig von woanders kommen muss. Denn über die genaue Bedeutung diverser vorgeschlagener Regularien für Beratung, die im Entwurf der EU-Kommission zur EU-Kleinanlegerstrategie zu lesen sind, ist man sich seit der Vorstellung im Mai 2023 nicht ganz einig. Stichwort: Provisionsverbot.
Das ist wohl auch dem EU-Parlament bekannt, denn auf der laufenden Plenarsitzung des Parlaments wurde ein Abschnitt in dem Entwurf angepasst, der nun etwas klarer darlegen soll, wann für welche Berater ein Provisionsverbot bei Versicherungsanlageprodukten gelten soll. Das Versicherungsjournal hat genauer aufgedröselt, wo die Anpassung vorgenommen wurde, und was sie bedeutet.
Provisionsverbot in EU-Kleinanlegerstrategie
Kurzer Rückblick: Im ursprünglichen Entwurf zur Kleinanlegerstrategie der EU-Kommission hieß es noch, dass im „beratungsfreien“ Vertrieb (im englischen Original wurde auch von „executive only“-Geschäften gesprochen) zukünftig ein Provisionsverbot gelten soll. Ausnahmen sollten hier geringfügige Zuwendungen sein, oder solche, die keinen Interessenkonflikt auslösen können, und Zahlungen, die für die Bereitstellung der Dienstleistung „notwendig“ sind, so das Versicherungsjournal. Hierbei handelt es sich um den Artikel 29a Abs. 1. Das Parlament hat diesen Absatz aus dem Entwurf jedoch entfernt.
Doch damit nicht genug der Änderungen. Denn besonders strittig, vor allem in der Maklerbranche, war auch der Artikel 30 Abs. 5b. Dort hieß es, dass im ungebundenen Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Provisionsverbot gelten soll. Dieser Abschnitt ist nun abgeändert worden in Artikel 29a Abs. 4a und lautet wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, der beziehungsweise das Versicherungsanlageprodukte vertreibt, wenn er beziehungsweise es dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Versicherungsvermittler oder zum Versicherungsunternehmen stehen; für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, annimmt und behält.“
Das Versicherungsjournal weist hier auf Erwägungsgrund 5 im Parlamentsentwurf hin, in dem steht, dass Versicherungsvermittler, die aufgrund ihrer Rechtsform als unabhängig eingestuft werden, angesichts der Vielfalt der Strukturen für Versicherungsvertrieb in den Mitgliedstaaten durch diese Vorschrift nicht daran gehindert werden sollen, „sich als nicht vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen darzustellen, sofern sie darauf hinweisen, dass sie Anreize erhalten“. Auf deutsch also: Wer Provisionen erhält, soll auch weiterhin als „nicht an ein Unternehmen gebunden“ auftreten können, solange er auf diese Provisionen hinweist.
Seite 1 Provisionsverbot: EU-Parlament stimmt ECON-Vorschlag zu
Seite 2 Was heißt das?
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können