Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass auch die Anmietung eines Wohnmobils eine einem Hotel ähnliche Unterbringung darstellen kann. Es verurteilte unter anderem aus diesem Grund einen Wohngebäudeversicherer zur Zahlung von 86.400 Euro. Diesen Betrag hatten nämlich die Kläger bezahlt, um für etwa ein Jahr ein Wohnmobil zu mieten, nachdem sie in ihrem Haus nicht mehr wohnen konnten.
Was war geschehen?
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Sturzflut im Ahrtal am 15.07.2021, in deren Folge das Wohngebäude der Kläger stark beschädigt wurde. Für den Schaden bestand für die Kläger grundsätzlich Versicherungsschutz. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die erforderlichen Prüfungen sowie auch die Sanierungsarbeiten länger als gedacht. Die Kläger mieteten aus diesem Grund ab Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebten.
In den Versicherungsbedingungen war zu der Erstattung von Unterbringungskosten Folgendes geregelt:
- […] für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Aus diesem Grund verlangten die Kläger von ihrem Wohngebäudeversicherer die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 Euro (240 Euro/ Tag). Der Versicherer lehnte jedoch eine Erstattung mit dem Argument ab, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Verschaffung einer Reisemöglichkeit im Vordergrund stehe und auch nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte.
So lautete das Urteil
Dem erteilte das OLG aber eine Absage. Zur Begründung führten die Richter aus, dass zwar auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“. Dass man aber mit einem Wohnmobil reisen könne, sei für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich.
Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar. Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise, hätte genutzt werden können. Jedenfalls war es nach Ansicht des OLG nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallenen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.
„Auch wenn der Fall einige Besonderheiten aufweist, zeigt er deutlich, dass immer die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden müssen“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte „Im Zweifel müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden, was per Gesetz jedenfalls im Ergebnis dann zugunsten von Versicherungsnehmern erfolgen muss.“ (as)
Bild: © Pixel-Shot – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können