Ein Artikel von Christian Guse, Inhaber der Anwaltskanzlei Guse
Der Datenfluss in der betrieblichen Versorgung ist komplex und betrifft mehrere Player wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Makler, Angebots- und Verwaltungsplattformen sowie Maklerpools etc. Dabei geht es um unterschiedliche Daten wie die Daten des Unternehmens, Adressen, Telefonnummern, personenbezogene Daten wie Geschlecht, Name, Geburtstag und eventuell sogar besonders sensible, gesundheitsbezogene Daten.
Nicht selten erleben Maklerinnen und Makler im Beratungsfeld „betriebliche Altersvorsorge“ (bAV), dass am Ende eines guten Beratungsgesprächs noch die Frage gestellt wird: „Was ist eigentlich mit dem Datenschutz?“ Kann man das nicht beantworten, führt es zur Abschlussverzögerung oder wird sogar zum Blocker. Wer aber seinen Kunden auf die Frage nach Datenschutz verständlich und transparent antworten kann, schafft großes Vertrauen, denn er zeigt, dass er die diffusen Ängste des Kunden bei diesem Thema ernst nimmt.
Datenschutz-Grundverordnung oder Datenschutzgesetz – was gilt eigentlich?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Sie gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. In Deutschland wird die DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze ergänzt. Dabei gilt: Grundsätzlich ist jede Datenerhebung, Speicherung und Verarbeitung verboten, sofern sie nicht durch einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gerechtfertigt werden kann.
Verantwortlichkeiten im Datenschutz
Doch inwiefern müssen sich Maklerinnen und Makler überhaupt Gedanken machen oder ist der produktgebende Versicherer für den Datenschutz verantwortlich? Das Datenschutzrecht sagt, dass der oder die Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften beachten muss. Aber wer ist verantwortlich? Hier hilft ein Blick in das Gesetz weiter. „Verantwortlicher“ ist demnach unter anderem jede natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Den Verantwortlichen zeichnet aus, dass er ein eigenes Interesse an der Datenerhebung, Verarbeitung und Speicherung hat. Für Makler oder Maklerinnen ist dieses Interesse offensichtlich, denn der Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten ermöglicht es überhaupt erst, den bestehenden Maklervertrag und damit den entgeltlichen Beratungs- und Vermittlungserfolg zu gewährleisten. Es ist daher für Makler nicht möglich, sich darauf zu berufen, dass sich Arbeitgeber, Versicherer und gegebenenfalls auch eine bAV-Plattform um den Datenschutz kümmern würden.
Seite 1 „Sagen Sie, wie ist es mit dem Datenschutz in der bAV-Beratung?“
Seite 2 Was verlangt der Datenschutz von den Verantwortlichen?
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