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23. Februar 2024
Klage auf Anerkennung eines Impfschadens abgewiesen
Klage auf Anerkennung eines Impfschaden abgewiesen

Klage auf Anerkennung eines Impfschadens abgewiesen

Eine erkrankte Frau ging wegen eines vermeintlichen Corona-Impfschadens vor Gericht und wollte von dem Impfstoffhersteller Schadenersatz und Schmerzensgeld erlangen. Die Klage wurde dieser Tage aufgrund verschiedener Aspekte vom Gericht abgewiesen.

Eine Frau, die einen Impfschaden für sich reklamierte, hat beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) in der vergangenen Woche eine Abfuhr bekommen. Sie wollte die Herstellerfirma des Corona-Impfstoffs „Comirnaty“ auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Wie vom Gericht zu erfahren ist, hatte die Frau von der Firma BioNTech unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil es bei ihr im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer zweiten Corona-Schutz-Impfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen war. Obwohl die Ursache für die Embolie nicht klar habe festgestellt werden können, führte sie die Embolie auf die Impfung zurück. Des Weiteren behauptet sie, seit der Impfung unter einer Immunschwäche zu leiden, die sie als „V-Aids“ (Vakzin-Aids) bezeichnet.

Impfung als Ursache der Erkrankung nicht nachweisbar

Nach Auffassung des Gerichts konnte die erkrankte Frau aber nicht beweisen, dass die Impfung für die erlittene Lungenembolie ursächlich gewesen war. So kamen auch andere Ursachen dafür infrage.

Aber auch unabhängig davon sei eine Haftung des Impfstoffherstellers ausgeschlossen, so die Richterin. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz setze nämlich voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Der fragliche Corona-Impfstoff sei aber von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor dessen Zulassung ausführlich geprüft worden. Die Abwägung von Nutzen und Risiko sei dabei eindeutig positiv ausgefallen. Zudem blieb die Frau auch Nachweise im Zusammenhang mit der von ihr benannten Immunschwäche V-Aids schuldig.

Abschließend stellte das Gericht noch klar, dass es sich bei dem verwendeten Impfstoff um ein Arzneimittel handele und nicht, wie von der Klägerseite behauptet, um ein Gentherapeutikum.

LG Frankenthal, Urteil vom 20.02.2024, Az. 8 O 259/22

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