Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsunternehmen wird in der Praxis in der Regel in Courtagevereinbarungen oder Courtagezusagen geregelt. Die Komplexität der darin getroffenen Regelungen ist in den letzten Jahren infolge gesetzlicher Entwicklungen stetig gestiegen. Viele Makler konzentrieren sich auf ihr Geschäft und nehmen die mit den Versicherern getroffen Vereinbarungen unreflektiert in Kauf. Eine möglicherweise bedenkliche Entwicklung.
Rechtsverhältnis zum Kunden
Der Versicherungsmakler wird vom Kunden durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag damit beauftragt, für den Kunden einen passenden Versicherungsvertrag zu vermitteln, und wird als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter angesehen. Daraus erwachsen dem Makler zahlreiche Pflichten gegenüber seinen Kunden.
Rechtsverhältnis zum Versicherer
Im Verhältnis zu Versicherungsunternehmen bestehen vertragsähnliche Beziehungen. Die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen des Maklers zu Kunden und Versicherern wird auch als Doppelrechtsverhältnis bezeichnet. Aufgrund dessen bestehen gegenüber dem Versicherer schuldrechtliche Informations- und Interessenwahrnehmungspflichten. Der Versicherungsmakler muss dem Versicherer alle ihm bekannten und für die Risikobeurteilung notwendigen Fakten mitteilen. Eine einseitige Parteinahme für den Kunden ist daher ausgeschlossen. Im Falle eine Pflichtenkollision gehen allerdings aufgrund der Sachwalterstellung die Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vor.
Vereinbarungen zwischen Maklern und Versicherern
Das zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsunternehmen entstandene gesetzliche Schuldverhältnis wird in der Regel durch Vereinbarungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler ergänzt. In diesen Courtageabkommen, Courtagevereinbarungen oder Courtagezusagen werden – einseitig oder wechselseitig – Einzelheiten der Kooperation und Courtagezahlungen geregelt.
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