Der Bundesgerichtshof (BGH) hat pauschale Klauseln in Riester-Verträgen für unwirksam erklärt, wonach bei der Auszahlung von Renten „Abschluss- und Vermittlungskosten“ anfallen können. Die Klausel, die in Sonderbedingungen der Sparkassen verwendet wurde, sei intransparent und stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, urteilte der BGH am vergangenen Dienstag. Verbraucherschutzverbände, die die Klage vor den BGH gebracht hatten, werteten die Karlsruher Entscheidung als Erfolg.
Was ist geschehen?
Ausgangspunkt des BGH-Urteils ist die Praxis bei Sparkassen, für die Auszahlungsphase bei einem Riester-Vertrag ein Rentenangebot zu unterbreiten, das konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe aber war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.
Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucher beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten.
So lautet die Urteilsbegründung
Nach Ansicht des BGH stelle die Klausel nicht nur einen unverbindlichen Hinweis, sondern vielmehr eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar. Denn der durchschnittliche Sparer verstehe die Klausel dahingehend, dass sie der Sparkasse das Recht einräumen solle, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen.
Allerdings ist die AGB-Klausel nicht klar und verständlich und benachteiligt dadurch die Riester-Sparer unangemessen. Denn die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Folgen sind für den durchschnittlichen Verbraucher nicht abzusehen, so die Richter am BGH. So lässt die Klausel nicht erkennen, ob die beklagte Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt.
Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird – die Angabe eines absoluten Betrages oder eines Prozentsatzes fehlt. Ferner lässt sie den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen.
Das bedeutet das Urteil für Verbraucher
Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherschützer dürfe weder die beklagte Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. (as)
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