Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen ein neues Urteil gesprochen. Im Mittelpunkt steht ein Parkhaus, dessen erbschaftsteuerliche Einordnung als Verwaltungsvermögen nun endgültig geklärt wurde. Der Kläger, der als Alleinerbe seines Vaters in den Besitz eines Parkhauses kam, hatte gehofft, steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Doch die Gerichte haben anders entschieden.
Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Der Fall landete vor Gericht und erst schloss sich das Finanzgericht und schließlich der BFH dieser Auffassung an.
Verwaltungsvermögen – Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke
Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn – wie in diesem Fall – der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.
Eine Ausnahme gilt jedoch für Betriebe, die bereits vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Privilegierung erfüllt haben. Dies trifft auf ein Parkhaus zu. Die dort verfügbaren Parkplätze wurden schon vom Erblasser als damaligem Betreiber an Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen. Außerdem handelt es sich dabei nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls bei der Erbschaftsteuer begünstigt hat.
Es spielt auch keine Rolle, ob zur Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Das Erbschaftsteuergesetz berücksichtigt dies nicht.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Der BFH erkannte darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Grundstücksüberlassungen, etwa im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers deckt die Ansicht, dass solche Betriebe – wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen – als förderungswürdig gelten. (bh)
BFH, Urteil vom 28.02.2024 – Az. II R 27/21
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