Arbeitnehmer haben die Leasingraten eines Dienstrades, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen. Das hat das Arbeitsgericht Aachen (AG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil klar gestellt.
Kein Beitrag zur Leasingrate während Krankengeldbezug
Im vorgelegten Sachverhalt ist der Arbeitgeber Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Doch damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er war nämlich der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er infolgedessen unangemessen benachteiligt werde. Vor Gericht begehrte er daher vom Arbeitgeber die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs.
Arbeitnehmer hat Nutzungsmöglichkeit
Die Kammer des Arbeitsgerichts hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe demnach auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei für den Arbeitnehmer auch nicht überraschend, so das Gericht. Denn der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen.
Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.
Klausel unterliegt nicht der Kontrolle nach AGB-Bestimmungen
Außerdem finanziere der Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Daher benachteilige ihn diese Regelung auch nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Der Arbeitgeber ist also berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. (as)
AG Aachen, Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22
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