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8. September 2023
Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch bei der Tarifoptimierung?
Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch bei der Tarifoptimierung?

Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch bei der Tarifoptimierung?

Die Vermittlungstätigkeiten eines Maklers bei Versicherungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Doch was gilt bei einer Tarifoptimierung ohne Wechsel des Versicherers? Darüber hat nun das Finanzgericht Hamburg entschieden.

Grundsätzlich gilt, dass Umsätze aus einer Versicherungsvermittlungstätigkeit gemäß § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind. Doch gilt diese Befreiung auch bei der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen ohne Wechsel des Versicherers? Darüber hat das Finanzgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Versicherungsmakler ist auf Tarifoptimierung spezialisiert

Im vorgelegten Sachverhalt war die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung zwischen einem Versicherungsmakler und dem zuständigen Finanzamt streitig. Der Versicherungsmakler hat sich auf die Optimierung von privaten Krankenversicherungsverträgen ohne Wechsel des Versicherers spezialisiert. Der Makler akquiriert seine Kunden über die unternehmenseigene Homepage, kauft Leads-Datensätze bei Betreibern von Webportalen und nimmt Kontakt zu Personen auf, die vorher im Internet ein Interesse an einer Versicherungsoptimierung bekundet haben. Ziel des Maklers ist es, im Wege des Tarifwechsels eine Beitragsersparnis für privat krankenversicherte Kunden zu erzielen, ohne dass ein Wechsel des Versicherers stattfindet.

Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherten steuert dabei der Versicherungsmakler den gesamten Prozess des Tarifwechsels. Dazu gehören im Einzelnen Recherche und Vergleich der verfügbaren Tarifoptionen, die Aufarbeitung der Ergebnisse und die Beratung der Kunden in Bezug auf mögliche Tarif-Wechseloptionen und gegebenenfalls die Umstellung des Versicherungstarifs. Für einen erfolgreichen Tarifwechsel verlangte der Makler eine Provision, die sich an der Ersparnis durch den Tarifwechsel orientierte. Gegenüber dem Finanzamt wies er diese Vergütungen als umsatzsteuerbefreit aus.

Finanzamt beurteilt die Lage anders

Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung jedoch nicht. Die Begründung: Nach den vom Makler vorgelegten Unterlagen gehöre der Wechsel der Versicherungsgesellschaft der Kunden nicht zu seinem Tätigkeitsbereich. Der Makler werde damit lediglich im Rahmen bereits bestehender Vertragsverhältnisse tätig und erbringe somit keine Leistungen als Versicherungsmakler im Sinne der Vorschriften im UStG. Insbesondere sei der vom Makler beschriebene Vorgang des Suchens und Zusammenbringens von Kunden und Versicherern nicht geeignet, die Tätigkeit als die eines Versicherungsmaklers mit der Folge der Steuerbefreiung anzusehen.

Finanzgericht: Tarifoptimierung ist umsatzsteuerfrei

Doch das FG stellte in seinem Urteil klar, dass die Umsätze aus der Tarifoptimierung im vorgelegten Fall steuerfrei sind, denn die zwischen Makler und Finanzamt streitigen Tätigkeiten gehören zu den Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers.

Der Begriff des Zusammenbringens erfasse nach Ansicht des Gerichts auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Außerdem sah das Gericht den Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität verletzt. Denn der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer wäre umsatzsteuerfrei und damit für den Versicherten wirtschaftlich sinnvoller als die Optimierung beim selben Versicherer, wenn eine solche umsatzsteuerpflichtig wäre. Damit würde die Optimierung bestehender Verträge benachteiligt, so die Richter.

Allerdings: Die Richter am FG ließen eine Revision vor dem Bundesfinanzhof zu. Das Verfahren hat das Az. XI R 7/23. (as)

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023 – Az. 6 K 86/22

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