Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Gemäß der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 von zuvor 4,2% auf 5% angehoben.
Mehr als 190.000 Versicherte
Die Verordnung legt die Höhe des Abgabesatzes der Künstlersozialabgabe jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr fest. Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Unternehmen und Bund teilen sich Arbeitgeberanteil
Die Selbstständigen tragen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20%) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30%) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Zuschuss aus Bundesmitteln
Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2%. Das war trotz Corona-Pandemie möglich, da der Bund Mittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 zuschoss.
Kräftige aber gedämpfte Anhebung
Rein rechnerisch hätte der Abgabesatz angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie für 2023 auf 5,9% angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel in Höhe von knapp 59 Mio. Euro kann er jedoch auf 5% begrenzt werden.
Künstler und Publizisten häufig Angestellten gleichgestellt
Die Künstlersozialversicherung wurde 1983 eingeführt und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich selbstständige Künstler und Publizisten größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befinden, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist.
Künstlersozialkasse
Ansprechpartner für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung und weitere damit zusammenhängende Fragen ist die Künstlersozialkasse. Sie stellt unter anderem die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit sowie die Abgabepflicht fest, zieht die Beitragsanteile der Versicherten, die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuss ein und entrichtet die Beiträge an die Versicherungsträger. (tku)
Bild: © Mariia – stock.adobe.com
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