Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Seit dem 02.08.2022 müssen Vermittler von Versicherungsanlageprodukten im Rahmen der Geeignetheitsprüfung auch die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden berücksichtigen. Detaillierte Vorgaben dazu sollen technische Regulierungsstandards der Europäischen Kommission zur EU-Offenlegungsverordnung enthalten. Deren Anwendungsbeginn ist bisher zweimal, zuletzt auf den 01.01.2023, verschoben worden. Vermittler von Versicherungsanlageprodukten stehen nun vor dem Dilemma, Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Detailvorgaben erfragen zu müssen. Was tun? Ein Überblick.
Hintergrund Sustainable Finance
Anfang 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums (Financing Sustainable Growth). Der Aktionsplan fußt auf der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaabkommen. Zentrales Element ist der Begriff „Nachhaltiges Finanzwesen“ (Sustainable Finance), der sich auf die Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Erwägungen (sogenannter ESG-Faktoren) bei Investitionsentscheidungen bezieht. Ein Teil der Gesetzgebungsinitiative zur Umsetzung des Aktionsplans ist die Offenlegungsverordnung.
Zentrale Inhalte der Offenlegungsverordnung
In der Verordnung werden u. a. Vorschriften über Transparenz im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken festgelegt. Welche Pflichten damit für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten verbunden sind und wie Vermittler mit diesen Pflichten umgehen können, ist hinreichend diskutiert und in einer lesenswerten Empfehlung der Verbände AfW und VOTUM dargestellt.
Seite 1 Abfrage von Präferenzen zur Nachhaltigkeit – Nur wie?
Seite 2 Verpflichtung zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen
Seite 3 Leitlinien der EIOPA
Seite 4 Drei Fonds-Kategorien der Nachhaltigkeit
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