Der von Bundesregierung und Gesetzgeber verhängte Lockdown zur Bekämpfung der Coronaviruspandemie hatte auch zahlreiche Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen zur Folge. Die Gewerbetreibenden sahen sich daraufhin mit teils massiven wirtschaftlichen Einbußen konfrontiert. Allerdings steht Betriebsinhabern auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes laut aktueller BGH-Rechtssprechung (Urteil vom 17.03.2022 – Az. III ZR 79/21) kein unmittelbarer Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensschäden zu. Der von der Bundesregierung eingesetzte Sachverständigenrat zur Evaluierung der Corona-Schutzmaßnahmen kommt daher zum Schluss, dass es mit Blick auf weitere Pandemien bzw. Corona-Infektionswellen eines verbesserten Schutzes der Gewerbetreibenden bedarf. Konkret entwickelten die Gutachter dafür zwei Vorschläge:
- Eine versicherungsrechtliche Lösung und
- eine Fondslösung.
Versicherungsrechtliche Lösung
Als erste Lösung diskutiert der Sachverständigenrat die Implementierung einer versicherungsrechtlichen Lösung. Diese könne Betriebsinhabern, Gaststättenbetreibern etc. aufgeben, sich gegen die Risiken einer Pandemie zu versichern, heißt es im Bericht. Vorstellbar sei demnach etwa „eine durch den Gesetzgeber anzuordnende Verpflichtung, für näher zu präzisierende Betriebe eine Versicherungspflicht festzuschreiben, die auf den Ausgleich von Substanzschäden oder von durch Betriebsausfälle hervorgerufenen Schäden gerichtet sein könnte“. Gerade mit Blick auf künftige Pandemien könnte eine so konzipierte private Pflichtversicherung zu einer erheblichen finanziellen Entlastung des Staates führen, da großzügige Wirtschaftshilfen nicht mehr weiter gewährt werden müssten.
Versicherungspflicht gegen Elementarschäden als Wegbereiter?
Bei der Einführung einer Pflichtversicherung gegen Betriebsschließungen verweisen die Gutachter auch auf die aktuelle Diskussion über eine Versicherungspflicht für alle Gebäudeeigentümer gegen Elementarschäden. Hierin kommt ein Rechtsgutachten zu der Auffassung, dass verfassungsrechtliche Bedenken einer Versicherungspflicht voraussichtlich nicht entgegenstehen (AssCompact berichtete). Daher könnte eine Versicherungspflicht, die pandemische Risiken abdeckt, eine Option für den Gesetzgeber sein, um pandemiebedingte finanzielle Belastungen in der Zukunft weitgehend auszuschließen. Allerdings zeigt ein aktuelles BGH-Urteil auch, dass eine Versicherung gegen Betriebsschließungen nicht zwangsläufig auch eine Entschädigungsleistung für den Gewerbetreibenden durch einen Versicherer zur Folge hat, wie AssCompact berichtete.
Fondslösung
Daher könne, so der Bericht des Sachverständigenrates weiter, auch an eine Fondslösung gedacht werden. Hierzu würden die Unternehmen verpflichtet werden, sich an einem Fonds zu beteiligen, aus dem im Falle einer weiteren Pandemie Entschädigungszahlungen geleistet werden könnten. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Fonds hätte den Vorteil, dass potenziell von einer Pandemie betroffene Unternehmer, Gastwirte, Hoteliers etc. im Falle pandemiebedingter finanziellen Einbußen aus selbst eingebrachten finanziellen Mitteln entschädigt werden könnten. „Mögliche Risiken würden mithin durch die potenziell Betroffenen selbst abgefangen werden“, erläutert der Bericht dazu abschließend. (as)
Bild: © sasun Bughdaryan – stock.adobe.com
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