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16. Mai 2022
Schlüsseldiebstahl: Wann erlischt der Versicherungsschutz?

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Schlüsseldiebstahl: Wann erlischt der Versicherungsschutz?

Schlüsseldiebstahl: Wann erlischt der Versicherungsschutz?

Eine erweiterte Schlüsselklausel in der Hausratversicherung lässt rasch den Versicherungsschutz erlöschen. Was diese Klausel in der Regulierungspraxis zur Folge hat und wie in einem solchen Fall Vermittler reagieren sollten, erläutert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke exklusiv für AssCompact anhand eines aktuellen Urteils.

Die Hausratversicherung dient dazu, die Sachwerte innerhalb des Haushalts abzusichern. Ein Fallstrick kann sich dann auftun, wenn der Versicherungsnehmer seinen Schlüssel verloren hat oder dieser entwendet wurde. Ob und unter welchen Umständen nach Entwendung des Schlüssels noch Versicherungsschutz für den Hausrat besteht, hat nun ein aktuelles Urteil des Kammergerichtes Berlin (KG) vom 29.03.2022 (Az. 6U 125/19) beschäftigt.

Der Sachverhalt vor dem Kammergericht

Der klagende Versicherungsnehmer begehrte von seinem Hausratversicherer Ersatzleistungen. Der Kläger ist selbstständiger Getränkefachhändler und liefert auch aus. Während einer Lieferfahrt soll ihm seine Aktentasche aus seinem Fahrzeug entwendet worden sein. Hierin befand sich sein Wohnungs- und Tresorschlüssel sowie ein Nachweis seiner Wohnanschrift. Es wurden kurz darauf Sachwerte im Wert von 60.000 Euro aus seinem Tresor entwendet.

Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn der Täter mit einem falschen Schlüssel eindringt. Der Schlüssel ist auch dann „falsch“, wenn ein richtiger Schlüssel benutzt wird, den der Einbrecher durch einen Diebstahl an sich gebracht hat, es sei denn der Versicherungsnehmer hat diesen Diebstahl durch Fahrlässigkeit ermöglicht.

Die rechtliche Wertung des Kammergerichts

Unstrittig kam es zu einer bedingungsgemäßen Entwendung von Sachwerten aus einem versicherten Tresor. Hierzu nutzte der Einbrecher nach den Feststellungen auch den passenden Schlüssel. Insoweit ist der Einbruchsdiebstahl bedingungsgemäß, denn der passende Schlüssel gilt auch als falsch, wenn er dem Versicherungsnehmer abhandengekommen ist. Der Einbrecher nutzte damit einen „falschen“ Schlüssel.

Zulasten des Versicherungsnehmers musste allerdings geklärt werden, ob er den Diebstahl des Schlüssels durch Fahrlässigkeit ermöglicht hatte. Diese sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in der Hausratversicherung sorgt oft dafür, dass Versicherte nach einem Wohnungseinbruch leer ausgehen, wenn sie durch fahrlässiges Verhalten den Diebstahl des Wohnungsschlüssels begünstigt haben. Wenn dem so wäre, dann wäre der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Der Versicherte ließ die Tasche mit seinen Schlüsseln, die den direkten Zugang zu seinen Sachwerten ermöglichen, offen auf seinem Fahrersitz liegen. Daher basiere das Eindringen in die Wohnräume auf einem fahrlässigen Verhalten des Versicherten, so das KG.

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke