Mit einem vierten Gesetzespaket hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Darin enthalten sind auch verlängerte Abgabefristen für alle Jahressteuererklärungen.
Neue Fristen für Personen mit Beratung
Wer beispielsweise eine Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung abgeben muss und sich dafür von einem Steuerberater beraten lässt, hat nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dafür zwei bis vier Monate mehr Zeit – je nach Veranlagungszeitraum. Für folgende Veranlagungszeiträume gelten nach Angaben des BMF-Gesetzesentwurfs neue Fristen:
- Veranlagungszeitraum 2020: 31.08.2022
- Veranlagungszeitraum 2021: 30.06.2023
- Veranlagungszeitraum 2022: 30.04.2024
Neue Fristen für Personen ohne Beratung
Aber auch für Personen, die auf eine Mitwirkung eines Steuerberaters vezichten, hat der Gesetzgeber die Fristen verlängert. In der Regel ist hier stets der 31. Juli des Folgejahres der Stichtag. Für folgende Veranlagungszeiträume gelten nun ebenfalls angepasste Einreichungsfristen:
- Veranlagungszeitraum 2020: 31.10.2021
- Veranlagungszeitraum 2021: 30.09.2022
- Veranlagungszeitraum 2022: 31.08.2023
Ab Veranlagungszeitraum 2023 gelten wieder die ursprünglichen Fristen
Die Verlängerung tritt nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das BMF hat nach Angaben des Beratungsunternehmens ECOVIS in einem Schreiben vom 01.04.2022 bereits klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt. Die Verlängerung der Abgabefristen gilt aber nur vorübergehend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten wieder die ursprünglichen Fristen. (as)
Bild: © Min Chiu – stock.adobe.com
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