Am 26.03.2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potenziellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Wie das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme nunmehr in einem Musterentscheid festgestellt hat, ist der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind. Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus entschieden, dass sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler hierfür verantwortlich sind, sie schuldhaft gehandelt haben und den Anlegern ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann. Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind verbindlich für alle in der Bundesrepublik Deutschland bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.
OLG München, Musterentscheid vom 30.12.2011, Az.: Kap 1/07, nicht rechtskräftig
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