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29. März 2022
Milliardenklage: Jagdfeld scheitert erneut gegen SIGNAL IDUNA
Milliardenklage: Jagdfeld scheitert erneut gegen SIGNAL IDUNA

Milliardenklage: Jagdfeld scheitert erneut gegen SIGNAL IDUNA

Das klageabweisende Urteil des LG Dortmund in der Sache Immobilienunternehmer Jagdfeld und Adlon-Immobilienfonds gegen SIGNAL IDUNA ist nun auch vom OLG Hamm bestätigt worden. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dennoch scheint ein Ende noch nicht gekommen zu sein.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat nun über die Klagen des Immobilienunternehmers Anno August Jagdfeld gegen die SIGNAL IDUNA entschieden und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund (LG) bestätigt. (AssCompact hat hier bereits über das erstinstanzliche Urteil berichtet.)

Jagdfeld und der Adlon-Immobilienfonds, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, haben gegen die SIGNAL IDUNA, die als Kommanditistin an dem Immobilienfonds beteiligt ist, geklagt und wollten festgestellt wissen, dass sie von der SIGNAL IDNUNA, die eine Rufmordkampagne betrieben haben soll, Schadensersatz fordern können. Darüber hinaus verlangte Jagdfeld ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro.

OLG: Rufmordkampagne ist nicht bewiesen worden

Nach dem am 28.03.2022 verkündeten Urteil stehen die geltend gemachten Ansprüche den Klägern aber nicht zu. Insbesondere hätten die Kläger die von ihnen behauptete Rufmordkampagne vor dem LG Dortmund nicht bewiesen. Entgegen ihrer in der Berufung vertretenen Auffassung seien Verfahrensfehler in erster Instanz nicht festzustellen. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des LG, sodass es bei dem vom LG gefundenen Beweisergebnis bleibe.

SIGNAL IDUNA ist für Verhalten des Rechtsanwalts nicht verantwortlich

Auch sei der beklagten SIGNAL IDUNA nicht vorzuwerfen, dass sie den Kläger seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Angesichts des zur Anzeige gebrachten Verhaltens des Klägers sei die Schlussfolgerung des LG, dass die SIGNAL IDUNA einen berechtigten Anlass für die Strafanzeige gehabt und diese gerade nicht schikanös erstattet habe, nicht zu beanstanden. Für ein etwaiges schädigendes Verhalten eines Rechtsanwalts, der für die Schutzgemeinschaft der Anleger, der die SIGNAL IDUNA zeitweise angehörte, tätig war und auch von der SIGNAL IDUNA etwa für die Abfassung der Strafanzeige beauftragt wurde, sei die SIGNAL IDUNA nicht verantwortlich.

Weg zum BGH?

Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Jagdfeld und der Immobilienfonds können gegen die Entscheidung daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben. Ein Ende scheint in der Sache auch noch nicht in Sicht: procontra zufolge hat ein Sprecher Jagdfelds dem Medium gegenüber angekündigt, man sei zuversichtlich, die Klage gegen die SIGNAL IDUNA am Ende am doch noch zu gewinnen.

Zum Hintergrund

Hintergrund für den Prozess war die Unzufriedenheit von Anlegern, die in einen Immobilienfonds für das Berliner Hotel Adlon investiert hatten, der von Jagdfeld aufgelegt worden war. Die Ausschüttungen des Fonds wurden von den Anlegern als zu gering eingeschätzt, woraufhin sich eine Schutzgemeinschaft der Anleger bildete. Dieser gehörte auch die SIGNAL IDUNA an. Ein mittlerweile verstorbener Berliner Rechtsanwalt, der die Schutzgemeinschaft vertrat, griff Jagdfeld in der Öffentlichkeit scharf an und zeigte ihn wegen Untreue an. Im Prozess ging es folglich darum, ob die SIGNAL IDUNA für das Handeln des Rechtsanwalts mitverantwortlich gewesen war und somit Schadensersatz zu leisten hätte. Jagdfeld stellte mit rund 1 Mrd. Euro eine der größten Schadensersatzforderungen in der Geschichte der deutschen Finanzwirtschaft. (ad)

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2022 auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2021 – Az.: I-8 U 73/20

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