Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte gegen eines ihrer Mitglieder geklagt. Zu der Wohneigentumsanlage, die sich in zwei auf einem Grundstück errichtete Gebäude aufgliedert, gehören insgesamt neun Einheiten. Acht Einheiten davon befinden sich in einem Gebäude. Bei der neunten Einheit hingegen handelte es sich bei Abschluss der Teilungserklärung 1973 lediglich um eine fensterlose Scheune, die als Lagerraum genutzt wurde.
Wohnhaus ersetzt Scheune
2013 ließ der Eigentümer der Scheune den Lagerraum abreißen und errichtete an derselben Stelle ein Einfamilienhaus. Die WEG leitete 2014 dagegen ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, mit dem die Errichtung des Wohnhauses verhindert werden sollte. Das Verfahren wurde von den Parteien jedoch später übereinstimmend für erledigt erklärt.
Grundbucheintrag geändert
2017 erklärte der Einfamilienhausbesitzer die Nutzungsänderung des Eigentums und beantragte, die Änderung in das Grundbuch einzutragen. Diesem Antrag kam das Grundbuchamt Mitte 2017 nach. Gegen die Umschreibung wiederum ist ein Beschwerdeverfahren anhängig. Mit ihrer Klage verlangte die WEG, dem Mitglied die Nutzung des Einfamilienhauses als Wohnraum zu verbieten und das Gebäude teilweise zurückzubauen.
Prozessverlauf
In erster Instanz und auch im Berufungsverfahren konnte sich die WEG mit ihrer Klage durchsetzen. Im vom Eigentümer angestrengten Revisionsverfahren hingegen sah es anders aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten des Mannes und wies die Klage in puncto Nutzungsuntersagung ab.
Keine zusätzliche Störung zu erwarten
Der BGH war zu der Ansicht gelangt, dass der ursprünglichen Teilungserklärung nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob die Gebäudeeinheit lediglich als Lagerraum genutzt werden dürfe. Gleichzeitig war dem Eigentümer in dem Dokument eine „beliebige bauliche Veränderung“ eingeräumt worden. Unter diesen Umständen könne auch eine Umwandlung zu Wohnraum zulässig sein, entschied das Gericht. Das gelte zumindest für den Fall, dass durch die Nutzung als Wohnraum nicht mehr Störungen für die anderen WEG-Mitglieder entstünden.
Terrassenrückbau weiter fraglich
Der BGH erkannte jedoch keinen Hinweis darauf, dass von dem Wohnraum mehr Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer ausgehen könnten als von Gewerberäumlichkeiten. Einzig die Frage, ob eventuell die Terrasse zurückgebaut werden müsse, verwies der BGH an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung zurück. (tku)
BGH, Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 284/19
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