Zwei Männer unternahmen im März 2020 eine gemeinsame Tour mit ihren Rennrädern. Während dieses Ausflugs fuhren die beiden mit 20 bis 30 Stundenkilometern in eine Ortschaft ein. Kurz nachdem sie das Ortseingangsschild passiert hatten, überfuhr einer der Männer eine geteerte Bodenschwelle und stürzte von seinem Rad. Dabei zog er sich eine Fraktur am rechten Schlüsselbein zu. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.
Schadensersatzforderung gegen Gemeinde
Im Nachgang forderte der Verletzte von der für den Straßenunterhalt zuständigen Gemeinde Schadensersatz in Höhe von ungefähr 4.800 Euro. Seiner Ansicht nach hätte auf die Bodenschwelle hingewiesen werden müssen, da sie bei der Ortseinfahrt nicht erkennbar gewesen sei. Die Gemeinde lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Die Bodenschwelle sei ordnungsgemäß angebracht gewesen und die Straße sei in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie quasi „vor sich selbst gewarnt“ habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Kein verkehrswidriger Zustand
Das Landgericht Köln wies die Klage des Rennradfahrers ab. Ihm stünde keine Schadensersatzzahlung zu, da die Gemeinde ihre Amtspflicht nicht verletzt habe. Die Straße habe sich weder in einem verkehrswidrigen Zustand befunden, noch sei die Bodenschwelle schwer zu erkennen gewesen.
Radfahrer muss sich an Straßenverhältnisse anpassen
Des Weiteren hätte der Rennradfahrer aufgrund des schlechten Zustands der Straße besondere Vorsicht walten lassen müssen, zeigte sich das Gericht überzeugt. Gerade in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten die Risse und Schlaglöcher dem Radfahrer eine Warnung sein müssen. Straßenverkehrsteilnehmer seien verpflichtet, ihr Verhalten an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen.
Komplette Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet werden
Die Gemeinden müssten die Straßen auch nicht frei von jeglichen Gefahren halten. Ihnen komme lediglich die Pflicht zu, diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Nutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennbar seien, um sich auf das Hindernis einzustellen. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses habe die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen. (tku)
LG Köln, Urteil vom 11.05.2021 – 5 O 86/21
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