Pfändungsschutzkonten bzw. P-Konten bieten automatisch einen gewissen Schutz vor Kontopfändungen. Bis zu einem Freibetrag von 1.252,64 Euro je Kalendermonat sind die Guthaben der Kontoinhaber vor Pfändung geschützt. Auf Antrag kann jedoch ein höherer Betrag pfandfrei gestellt werden, beispielsweise wenn auf dem Konto auch Kindergeld oder Unterhaltszahlungen eingehen. Das selbst von der Hochwasserkatastrophe betroffene Amtsgericht Euskirchen musste nun entscheiden, ob auch die Hochwasser-Soforthilfen auf Antrag pfandfrei gestellt werden können.
Zweckbindung rechtfertigt Pfändungsschutz
Das Amtsgericht entschied in drei Fällen, dass die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung dafür spreche, dass die Zahlungen auf Antrag hin über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei gestellt werden können. Da die Hochwasserhilfe explizit ausgezahlt werde, um erste finanzielle Belastungen durch die Folgen des Hochwassers zu mildern, die die Betroffenen erlitten hatten, sei die notwendige Voraussetzung erfüllt.
Bezugnahme auf Entscheidung des BGH
Das Gericht orientierte sich in seiner Entscheidungsbegründung auch an den Corona-Soforthilfen. Hier hatte bereits der BGH entschieden (Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZB 24/20), dass die pandemiebedingten Soforthilfen auch über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei gestellt werden könnten. Die für die Corona-Soforthilfen aufgestellten Grundsätze müssten auch im Falle der Hochwasserhilfen gelten, so das Amtsgericht Euskirchen. (tku)
Amtsgericht Euskirchen, Beschlüsse vom 02.08.2021 – 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17
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