In einer Notlage sind Hilfesuchende in der Regel erfreut darüber, wenn endlich die Rettungskräfte vor Ort eintreffen. Doch auch den Profis unterläuft mal ein Missgeschick und nicht immer sind sie selbst dafür verantwortlich, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) beweist.
Schadensersatzklage gegen Rettungsdienstträger
Rettungssanitäter hatten einen Patienten im Zuge eines Rettungseinsatzes auf eine rollbare Trage gelegt, um ihn abzutransportieren. Währenddessen brach eines der Räder, die Trage geriet in Schieflage und kippte mitsamt dem Patienten um. Im Nachgang zu dem Vorfall forderte der Patient, der sich bei dem Sturz verletzt hatte, Schadensersatz vom Landkreis als Träger des Rettungsdienstes.
Prozessverlauf
Der Patient scheiterte mit seiner Schadensersatzklage vor dem zuständigen Landgericht und im Berufungsverfahren auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Schließlich wollte der Mann auch noch vor den BGH ziehen. Die Bundesrichter wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde des Patienten jedoch zurück.
Kein Fehler bei Handhabung oder Wartung nachgewiesen
An der Entscheidung des OLG Braunschweig hatte das oberste deutsche Zivilgericht nichts zu beanstanden. Das OLG hatte in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass den Sanitätern weder bei der Handhabung der Trage noch bei deren Wartung ein Fehler nachgewiesen werden konnte. Die Trage sei regelmäßig technisch und bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies hielten die Bundesrichter für ausreichend.
Weitere Funktionstests nicht zumutbar
Nach Ansicht der Richter könne von den Rettungskräften nicht verlangt werden, vor jedem Einsatz einen tiefgreifenden und vollständigen Funktionstest der Trage durchzuführen. Das entspräche nicht den Rettungsanforderungen, führe realistisch gesehen nicht zu mehr Sicherheit und übersteige des Weiteren die Kompetenzen eines Rettungsdienstes – insbesondere bei nicht äußerlich erkennbaren Materialfehlern. (tku)
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.10.2020 – 9 U 27/20
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