Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt, dass sogenannte Kaskadenverweise grundsätzlich gegen EU-Recht verstoßen und dementsprechend unzulässig sind (AssCompact berichtete). Dabei handelt es sich um Verweise in den Widerrufsinformationen von Verbraucherkreditverträgen, die auf eine Rechtsvorschrift verweisen, welche sich wiederum auf eine weitere Vorschrift bezieht. Aufgrund der Unzulässigkeit solcher Klauseln, habe die Widerrufsfrist in derartigen Fällen nie zu laufen begonnen und viele der betroffenen Kunden können unbegrenzt die Rückabwicklung ihres Vertrags fordern.
Bankkunden wollen auch Vorfälligkeitsentschädigung zurück
So geschehen auch im Falle von Mandanten der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte. Die Kläger hatten die Rückabwicklung ihres 2015 abgeschlossenen Immobiliardarlehensvertrags bereits durchgesetzt, forderten aber in einem weiteren Verfahren auch die von der ING eingeforderte Vorfälligkeitsentschädigung ein, die die Bank 2020 von ihnen verlangt hatte – mit Erfolg.
ING muss Betrag zurückzahlen
Die Richter am Landgericht Frankfurt waren davon überzeugt, dass aus einem wirksamen Widerruf und der daraus folgenden Rückabwicklung des Darlehensvertrags, auch keine Vorfälligkeitsentschädigung erwachsen dürfe. Die ehemaligen Darlehensnehmer können dementsprechend die von der ING verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe zurückfordern.
Verträge ab November 2002 betroffen
„Um Rechtsausführungen des Gerichts zu den Rechtsgründen für die Rückforderungsmöglichkeit zu verhindern, erklärte die ING-Diba ein sogenanntes Anerkenntnis“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Rückforderungsmöglichkeiten bestehen aktuell bei Verträgen, die ab dem 02.11.2002 geschlossen wurden.“
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2021 – 2–02 O 280/20
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