Bei der Besteuerung von zusammen veranlagten Ehegatten kann es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden kommen. Die meisten Fälle sind zwar klar geregelt, aber einzelne Sonderfälle können oftmals erst vor Gericht geklärt werden. So geschehen beim Streit zweier Ehepaare mit einem Finanzamt. In beiden Fällen leben die Ehepartner in den Niederlanden. Einer der Ehegatten ist je ein Grenzgänger, der in Deutschland arbeitet, der andere Ehepartner ist in den Niederlanden beruflich tätig.
Finanzamt lehnt Steuerabzug ab
Die beiden Eheleute wurden auf Antrag jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die niederländischen Arbeitseinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den steuerlichen Abzug der Beiträge des in den Niederlanden tätigen Ehepartners an die niederländische Sozialversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab. Das wollten die beiden Ehepaare nicht akzeptieren und klagten vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf.
Finanzgericht weist Klage ab
Die beiden Ehepaare konnten sich mit ihrer Klage aber nicht durchsetzen. Das FG hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 20.05.2021 geurteilt, dass die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben darstellen.
Keine europarechtswidrige Diskriminierung
Seine Entscheidungen begründete das Gericht damit, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Folglich müsse auch das Splittingverfahren zur Anwendung kommen und Höchst- und Pauschbeträge gegebenenfalls verdoppelt werden. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehepartners und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.
Niederlande berücksichtigen die Ausgaben bereits
Des Weiteren lehnten die Richter auch einen Abzug der Beitragszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden werde durch den Abzug der „Heffingskorting“ ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt.
Revision beim BFH anhängig
Da den beiden Fällen grundsätzliche Bedeutung zukomme, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. In einem der beiden Fälle wurde sie auch bereits eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen I R 26/21 beim BFH anhängig. (tku)
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 – 9 K 3063/21
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