Der bei einem Druckunternehmen Beschäftigte hatte im Jahre 2000 eine Versorgungszusage erhalten, die neben anderen Leistungen eine betrieblichen Invaliditätsversorgung vorsieht. Die monatliche Invalidenrente sollte dem Angestellten zustehen, sobald er voraussichtlich dauernd völlig erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts werden sollte.
Erwerbsminderungsrente für drei Jahre befristet
Seit dem 01.06.2017 bezieht der Mann eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente hatte die Deutsche Rentenversicherung auf die Dauer von drei Jahren befristet bewilligt. Im zugehörigen Rentenbescheid begründete die Deutsche Rentenversicherung dieses Vorgehen damit, dass die medizinischen Untersuchungsbefunde darauf hindeuteten, die volle Erwerbsminderung könne unter Umständen wieder behoben werden.
Arbeitgeber sieht Voraussetzungen nicht erfüllt
Zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente forderte der Mann nun auch Leistungen aus seiner betrieblichen Invaliditätsversorgung. Seiner Ansicht nach waren die in der Versorgungszusage aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Der Arbeitgeber sah das jedoch anders. Der Mann sei nicht voraussichtlich dauernd, sondern nur für den Zeitraum von drei Jahren erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Dementsprechend versagte ihm der Arbeitgeber die Invaliditätsrente. Dagegen klagte der Erwerbsgeminderte.
Prozessverlauf
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Mannes ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht konnte er sich aber durchsetzen. Und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Revisionsverfahren zu seinen Gunsten.
Befristung dient nicht als Begriffsdefinition
Nach Ansicht der Bundesrichter sind die Voraussetzungen der betrieblichen Versorgungszusage in diesem Fall erfüllt. Die befristete Gewährung der Invaliditätsrente nach §§ 99 ff. SGB VI sei dabei ohne Bedeutung. Sie stelle lediglich eine Verfahrensvorschrift dar und definiere nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. (tku)
BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 445/20
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