Greift eine Betriebsschließungsversicherung im Corona-Lockdown? Zu dem Thema sind zahlreiche Verfahren in ganz Deutschland anhängig. Einige Urteile auf OLG-Ebene sind bereits gefallen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Themas ließen die Gerichte die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) häufig zu. So geschehen auch in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber eines Restaurants in Schwanewede geklagt.
Liste von Krankheiten und Erregern in den AVB
Der Gastronom hatte 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Der Versicherer sollte gemäß der Vertragsbedingungen unter anderem dann leisten, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. In den Bedingungen findet sich der Passus: „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im Infektionsschutzgesetz […] namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]“. Im Anschluss sind verschiedene Krankheiten und Krankheitserreger ausdrücklich aufgelistet. Das damals noch unbekannte Coronavirus SARS-Cov-2 ist in der Liste aber selbstverständlich nicht enthalten.
Versicherer geht von abschließender Liste aus
Nachdem der Unternehmer sein Restaurant im Zuge des Corona-Lockdowns schließen musste, forderte er von seinem Versicherer, ihm den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Versicherungsunternehmen verweigerte jedoch die Zahlung. Es vertrat die Ansicht, Versicherungsschutz bestünde nur gegen Schließungen, die auf Krankheiten und Krankheitserreger zurückzuführen seien, die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgezählt werden. Der Fall landete vor Gericht.
Versicherungsschutz eingeschränkt
Erstinstanzlich entschied das Landgericht Verden noch zugunsten des Klägers. Das OLG Celle wies die Klage des Mannes jedoch ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend erfolgt, zeigte sich das Gericht überzeugt. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer müsse deshalb klar sein, dass die Versicherung nur bei Schließungen greife, die auf die ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger zurückgeführt werden könne.
Aufzählung entspricht typischen Erwartungen
Die Einschränkung des Versicherungsschutzes durch eine abschließende Aufzählung laufe auch den typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung nicht zuwider. Bei ihr handele es sich vielmehr um eine geläufige Klausel, wie sie in zahlreichen Betriebsschließungspolicen Verwendung findet, urteilte das Gericht.
Revision zum BGH zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Celle hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 – 8 U 5/21
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