Eine gebundene Versicherungsvermittlerin hatte sich in das Internetportal bni.de eintragen lassen. Im Februar 2020 war ein Eintrag zu ihr abrufbar, in dem unter ihrem Bild und ihrem Namen die Worten „Versicherungen, Versicherungsmakler/-in“ zu lesen waren.
Kein Tätigkeitserlaubnis als Maklerin
Die Frau verfügte jedoch in Wahrheit nicht über eine Erlaubnis für die Tätigkeit einer Versicherungsmaklerin. Sie war des Weiteren im von der Industrie- und Handelskammer geführten Versicherungsvermittlerregister nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als gebundene Vermittlerin eingetragen.
Angeblich korrekte Angaben gegenüber Portalbetreiber
Dem „Business Network“ bni.de war die Frau mit dem Ziel beigetreten, mehr Kunden zu gewinnen. Ihrer Aussage zufolge, hatte sie dem Portalbetreiber gegenüber aber eine korrekte Bezeichnung ihrer Tätigkeit angegeben. Eingetragen wurde sie jedoch mit dem oben genannten Vermerk „Versicherungen, Versicherungsmakler/-in“.
Wettbewerbszentral fordert Unterlassung
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Bezeichnung „Versicherungsmakler/in“ als irreführend und forderte die Frau zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Erklärung nicht abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht (LG) Düsseldorf Unterlassungsklage.
Vermittlerin haftet selbst
Das LG Düsseldorf entschied zugunsten der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Vermittlerin zur Unterlassung. Nach Ansicht des Gerichts, müsse sich die Frau das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber als geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Da sie das Portal mit der Veröffentlichung des Eintrags beauftragt habe, hafte sie auch für das Verhalten des Portalbetreibers.
Kontrollmöglichkeit nicht genutzt
Das gelte auch für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit gegenüber dem Betreiber des Portals korrekt angegeben habe. Unter diesen Umständen hätte sie dennoch die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen und hätte ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen müssen.
Unternehmer müssen Eintragungen prüfen
Die Wettbewerbszentrale weist in einer Meldung zu dem Verfahren darauf hin, dass Unternehmer bei allen Formen einer in Auftrag gegebenen Werbung, die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben überprüfen müssen. Dies gelte gerade auch für die Eintragungen auf Vermittlungsportalen. (tku)
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2021
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