Beim Versuch auszuparken, stieß ein Autofahrer leicht an das Heck eines anderen Wagens, der wiederum ordnungsgemäß abgestellt war. Die geschädigte Eigentümerin des Fahrzeugs ließ ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen und forderte darauf basierend 5.000 Euro vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Der wollte jedoch nicht zahlen, woraufhin der Fall vor Gericht landete.
Kratzer deuten auf mehrere Unfälle hin
Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten des Versicherers. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Jedoch habe der Gutachter auch Kratzer gefunden, die in unterschiedliche Richtungen wiesen. Derartige Schäden könnten nicht gleichzeitig bei einem Unfallereignis entstehen.
Angaben der Geschädigten unplausibel
Des Weiteren habe die Frau auch Schäden in Bereichen geltend gemacht, in denen es überhaupt nicht zu einem Zusammenstoß gekommen war. Der Sachverständige konnte somit zumindest sicher ausschließen, dass alle beanstandeten Schäden auf ein Unfallereignis zurückzuführen seien.
Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs
Damit stand für das Landgericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht ordnungsgemäß repariert worden waren. Genau das hatte die Frau aber zuvor behauptet. Nach Überzeugung des Gerichts, lasse sich in einer derartigen Situation nicht sicher feststellen, welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Der Versicherer muss dementsprechend auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.
Die Frau kann gegen das Urteil noch Berufung beim OLG Zweibrücken einlegen. (tku)
LG Frankenthal, Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20
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