Versicherungsmakler sind keine Versicherungsvertreter. Deshalb ist seit jeher umstritten, inwieweit die für Versicherungsvertreter entwickelte Rechtsprechung auch auf Versicherungsmakler anwendbar ist. So vielfach die Voraussetzungen eines Provisionsrückforderungsanspruchs insbesondere in Bezug auf die qualifizierte Nachbearbeitung gegenüber dem Versicherungsvertreter – der Handelsvertreter ist – in den vergangenen Jahren sowohl von den Instanzgerichten als auch dem Bundesgerichtshof entschieden wurden, so mager waren die Entscheidungen im Bereich der Versicherungsmakler, wenn es um Courtagerückforderungen ging. Lediglich der Bundesgerichtshof deutete in einem Verfahren aus dem Jahr 2010 einmal an, dass sich auch bei Versicherungsmaklern eine Nachbearbeitungspflicht ergeben könne.
Versicherer erhebt Saldoklage
Im streitgegenständlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) München II unterhielt der beklagte Versicherungsmakler eine Courtagezusage mit einer Versicherungsgesellschaft. Während der Geschäftsbeziehung wurden unter anderem die Courtagen diskontiert ausbezahlt und der Versicherungsmakler erhielt bei stornogefährdeten Verträgen eine entsprechende Stornogefahrmitteilung. Darüber hinaus übernahm der Beklagte Aufgaben der Bestandspflege und erhielt im Gegenzug Bestandsschutz. Hierfür erhielt der beklagte Makler eine Bestandspflegevergütung. Die Courtagezusage wurde gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung war ein Restbetrag aus einem Schuldanerkenntnis in Höhe von ca. 4.000 Euro offen. Nach der Kündigung der Courtagezusage erfolgten weitere Stornierungen der vom Beklagten vermittelten Geschäfte. Auf dem für den Versicherungsmakler geführten Courtagekonto entstand ein Debetsaldo. Gegen diese weiteren Courtagerückforderungen setzte sich der Beklagte zur Wehr. Die Versicherungsgesellschaft machte im Rahmen einer Saldoklage den ausstehenden Debetsaldo einschließlich der noch bestehenden Restsumme aus dem Schuldanerkenntnis gerichtlich geltend. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwies der beklagte Versicherungsmakler auf das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 und erklärte, dass er wie ein Versicherungsvertreter in die Organisationsstruktur eingebunden gewesen sei, er habe unter anderem diskontiert Courtagen ausbezahlt bekommen und habe auch Stornogefahrmitteilungen erhalten. Es habe Bestandsschutz bestanden und er habe Bestandspflegevergütung erhalten. Das LG München II hatte die Klage – mit Ausnahme des Restbetrages aus dem Schuldanerkenntnis – abgewiesen.
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