Während es in Westdeutschland 2021 keine Rentenerhöhung geben wird, steigen die Renten in Ostdeutschland auch in diesem Jahr geringfügig (AssCompact berichtete). Das hängt mit der gesetzlich vorgegebenen Rentenangleichung zusammen. Diese Unterscheidung zwischen Ost-Renten und West-Renten bringt in der Praxis immer mal wieder Probleme hervor. So geschehen im Fall eines Vertriebenen, der sich nun auch im Westen mit einem Rentenniveau abfinden muss, das sich an den ostdeutschen Bundesländern orientiert.
Rentner zieht nach Ostdeutschland
Ein Mann, der im heutigen Polen geboren wurde, verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde hier als Vertriebener anerkannt. Von 2008 bis 2015 bezog er eine gesetzliche Regelaltersrente in Höhe von 1.700 Euro. 2015 verlegte der Rentner seinen Wohnsitz nach Ostdeutschland.
Rente des Mannes sinkt um 90 Euro
Daraufhin legte die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Für die Zeit, die der Mann in Polen beschäftigt war, legte die Rentenversicherung gemäß Fremdrentengesetz (FRG) fortan Entgeltpunkte Ost zugrunde. Das hatte zur Folge, dass sich die monatliche Regelaltersrente des Mannes um 90 Euro verringerte.
Rückumzug führt nicht zu Rentenanhebung
2017 verlegte der Rentner seinen Wohnsitz schließlich wieder zurück in die alten Bundesländer. Infolgedessen begehrte er, die Rentenversicherung möge wieder die Entgeltpunkte West bei der Berechnung seiner Rente zugrunde legen. Das lehnte die Deutsche Rentenversicherung jedoch ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Kein rentenrechtlicher Anreiz zum Umzug
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte der Rentner jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die in Polen erworbenen Rentenansprüche weiterhin mit Entgeltpunkten Ost zugrunde gelegt werden. Der Gesetzgeber habe nach Überzeugung des LSG beabsichtigt, keine rentenrechtlichen Anreize für eine Verlegung des Wohnsitzes zu schaffen und dafür auch bewusst in Kauf genommen, dass die Rentenleistung im Falle eines Rückumzugs nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche. Diese Regelung verletze den Rentner auch nicht in seinen Grundrechten, zeigte sich das LSG überzeugt. (tku)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2021 – L 18 R 673/19
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