Rutscht der ehemalige Arbeitgeber in die Insolvenz, geht der bAV-Anspruchsberechtigte in der Regel nicht leer aus. Schließlich springt im Notfall der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) in die Bresche. Doch dem PSV stehen für die auf ihn übergegangenen Betriebsrentenansprüche Zahlungen aus dem Insolvenzvermögen des ehemaligen Arbeitgebers zu. Mit welchem Abzinsungszinssatz diese Forderungen zu berechnen sind, musste nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Ansprüche gehen auf PSV über
Ein Unternehmen hatte seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Nachdem das Unternehmen jedoch im Oktober 2017 Insolvenz anmelden musste, gingen die Ansprüche auf den PSV über. Im Insolvenzverfahren meldete der PSV gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche – aus Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag – zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag ermittelte der PSV unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75%. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Insolvenzverwalter rechnet mit 4%
Der Insolvenzverwalter erkannte die angemeldete Forderung nur zum Teil an. Die Differenz zwischen der Forderung des PSV und der anerkannten Forderung ergibt sich daraus, dass der Insolvenzverwalter den gesetzlichen Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hatte. Der PSV wollte sich mit der teilweisen Anerkenntnis nicht zufriedengeben und klagte gegen den Insolvenzverwalter.
PSV verlangt Forderung in voller Höhe
Der PSV verlangte die gerichtliche Feststellung weiterer 3.800 Euro – die bestrittene Differenz – zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten des PSV und verpflichteten den Insolvenzverwalter zur Anerkennung der angemeldeten Forderung.
BAG stimmt 4% Abzinsungszinssatz zu
Vor dem BAG sah es jedoch anders aus. Im Revisionsverfahren entschieden die Bundesrichter im Sinne des Insolvenzverwalters. Zwar sei in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit sei jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führe für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4%. (tku)
BAG, Urteil vom 18.05.2021 – 3 AZR 317/20
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