Wenn das Haupthaar des Mannes lichter wird, kratzt das am Ego vieler Betroffener. Umso jünger einen dieses Schicksal ereilt, desto unangenehmer die Folgen. Ab einem gewissen Punkt müssen die Männer dann entweder das Unausweichliche akzeptieren oder anfangen, Geld für eine Haarverpflanzung zurückzulegen. Ein gesetzlich Krankenversicherter wollte einen dritten Weg einschlagen und ließ sich ein Mittel gegen Arthritis verschreiben, das als Nebenwirkung den Haarwuchs verstärkt. Ob die Krankenkasse des Mannes für das Medikament aufkommen muss, hatte nun das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt zu entscheiden.
Versicherter leidet unter Haarlosigkeit
Ein 31-jähriger Mann leidet an Haarlosigkeit. Nach verschiedenen erfolglosen Therapien beantragte er die Übernahme der Kosten für ein zur Behandlung von Arthritis zugelassenes Medikament, welches als Nebenwirkung auch den Haarwuchs verstärkt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, seien von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Das wollte der Mann so nicht akzeptieren und klagte.
Lebensqualität steht im Vordergrund
Das LSG Darmstadt gab der Krankenkasse nun Recht. Das streitige Medikament sei bei dem Versicherten ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt worden, den nicht mehr vorhandenen Haarwuchs zu fördern. Damit gelte es als Arzneimittel, bei dessen Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe.
Anspruch auf Haarwuchsmittel auch nicht im Off-Label-Use
Der Versicherte könne sich auch nicht erfolgreich auf einen sogenannten Off-Label-Use berufen. Krankenkassen müssten in bestimmten Fällen zwar auch für Medikamente aufkommen, die eigentlich für einen anderen Zweck vorgesehen sind. Das gelte – neben anderen Vorbedingungen – jedoch nur im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung. Davon könne bei einem kompletten Haarverlust nicht ausgegangen werden. Die vom Versicherten beklagten psychischen Probleme aufgrund des Haarverlust seien mit Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln. (tku)
LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2021 – L 1 KR 405/20
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