Seit vergangenem Jahr ist die Haftung für Kfz-Anhänger und Zugmaschinen wieder leicht verständlich geregelt (AssCompact berichtete). Seit dem 17.07.2020 haftet bei Unfällen mit Kfz-Gespannen wieder ausschließlich der Halter des Zugfahrzeugs. Es sei denn, der Anhänger hat sich gefahrenerhöhend auf das Unfallgeschehen ausgewirkt. Unter diesen Umständen kann ausnahmsweise auch der Halter des Anhängers zumindest anteilig haftbar gemacht werden. Das bloße Ziehen eines Anhängers begründet jedoch ausdrücklich keine Gefahrenerhöhung.
Zwischen 2010 und 2020 geteilte Haftung
Zuvor hatte sich die Haftung komplizierter dargestellt. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2010 wurde die Haftung bei Fahrzeuggespannen nämlich hälftig zwischen den Haltern geteilt. Dieser Innenausgleich zwischen dem Versicherer des Kfz-Halters und dem des Anhänger-Halters, hatte zu massiv gestiegenen Versicherungsprämien bei den Anhänger-Kfz-Haftpflichtversicherungen geführt. Gerade Transportunternehmen wurden davon massiv belastet, da die Haftpflichtversicherungen für Zugmaschinen parallel dazu nicht bzw. kaum günstiger wurden.
Verfahren beschäftigen weiter die Gerichte
Wenngleich die Gesetzeslage mittlerweile eine andere ist, beschäftigen Unfälle aus dem Zeitraum zwischen 2010 und 2020 immer noch die deutschen Gerichte und da geht es hin und wieder auch um den zuvor angesprochenen Innenausgleich. So geschehen im Verfahren zwischen einem deutschen und einem tschechischen Versicherer, in dem der BGH nun ein abschließendes Urteil fällen musste.
Deutscher Versicherer fordert Ausgleichszahlung
Im zugrunde liegenden Fall war 2013 ein Schwertransportergespann mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug zusammengestoßen. Die Zugmaschine war in Deutschland zugelassen und versichert, der Lkw-Anhänger hingegen stammte aus Tschechien. Der Versicherer der Zugmaschine hatte den Schaden zunächst komplett reguliert und anschließend einen Innenausgleichsanspruch gegenüber dem tschechischen Versicherer angemeldet. Der weigerte sich jedoch, die Hälfte der geleisteten Schadensersatzzahlung zu erstatten. Der Fall landete vor Gericht.
EU-Staaten dürfen Pflichtversicherung vorschreiben
Der BGH entschied nun in letzter Instanz, der tschechische Versicherer müsse die geforderte Zahlung leisten. Die Mitgliedsstaaten der EU dürften die Anwendung ihres jeweiligen Rechts, basierend auf Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO, nämlich vorschreiben, entschied das Gericht. Das gelte zumindest dann, wenn es sich um ein Risiko handele, gegen das der Mitgliedsstaat eine Pflichtversicherung vorschreibe. (tku)
BGH, Urteil vom 03.03.2021 – IV ZR 312/19
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