Kommt es zur Stornierung von vermittelten Versicherungsverträgen, so werden Handelsvertreter oftmals mit für sie sehr undurchsichtigen Provisionsabrechnungen konfrontiert. Gerade wenn die Summe der von ihnen zurückgeforderten Provisionsvorschüsse ein gewisses Ausmaß angenommen hat, stellen sich viele Handelsvertreter die Frage, wie diese Abrechnungen und Stornovorgänge überhaupt ihrerseits hinterfragt oder überprüft werden können.
Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge
An dieser Stelle kommt für viele Handelsvertreter die Geltendmachung eines Buchauszuges in Betracht. Dieser weitreichende Anspruch ermöglicht es dem Handelsvertreter, eine Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorgänge zu erhalten. Hierdurch soll der Handelsvertreter in die Lage versetzt werden, die erhaltenen Provisionsabrechnungen nachzuvollziehen und zu prüfen.
Umfang des Buchauszugs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon frühzeitig konkrete Vorgaben entwickelt, denen der Buchauszug in der Versicherungsbranche zu genügen hat (siehe hierzu weiterführend den Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow: Der Buchauszug des Versicherungsvertreters). Somit müssen unter anderem der Name des Versicherungsnehmers, die Versicherungsnummer, Art und Inhalt des Vertrages, Jahresprämien, der Versicherungsbeginn und weitere den Umständen und der Vertragsart entsprechende Informationen enthalten sein – aber zum Beispiel auch konkret ergriffene Stornobekämpfungsmaßnahmen bei einer Stornierung.
Druckmittel gegenüber kleinen Maklerbetrieben
Versicherer und Vertriebe haben sich regelmäßig technisch so aufgestellt, dass sie einem Handelsvertreter einen Buchauszug zur Verfügung stellen können, der den gerichtlichen Anforderungen genügt. Zwar kann auch in diesen Konstellationen der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verhandlungen (z.B. über die Aufhebung des Handelsvertretervertrages oder die Rückführung eines offenen Provisionssaldos) zur Erhöhung der Verhandlungsmasse sinnvoll sein. Ein effektives Druckmittel des Handelsvertreters ist der Buchauszug allerdings vor allem gegenüber kleineren Versicherungsmaklern, die technisch nicht so gut ausgestattet sind und über viele unterschiedliche Anbindungen an Pools und Versicherer verfügen und für die daher die Erstellung eines Buchauszuges nach den gesetzlichen Anforderungen eine erhebliche Hürde darstellt.
Makler müssen sich mit Anforderungen vertraut machen
Ein Schrecken ist der Buchauszug für Versicherer und größere Vertriebe daher sicherlich nicht oder nur noch in Einzelfällen. Kleine Vertriebe oder auch Versicherungsmakler, die nur mit wenigen Handelsvertretern zusammenarbeiten, sollten sich jedoch am besten – vor Begründung entsprechender Handelsvertreterverhältnisse – mit den inhaltlichen Anforderungen eines im Streitfall möglicherweise von ihnen bereitzustellenden Buchauszuges vertraut machen. Auf diese Weise kommen sie im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht in eine Drucksituation, in der sie mit der Forderung nach einem Buchauszug konfrontiert werden, jedoch technisch nicht in der Lage sind, einen Auszug vorzulegen, der den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen genügt.
Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com
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