Ein Mann hatte der Baugenehmigung für zwei Mehrparteienwohnhäuser widersprochen, die unterhalb seines Hauses in Hanglage errichtet werden sollten. Er befürchtete, im Falle der Verwirklichung des Bauvorhabens könne es zu Erdrutschungen kommen, die die Standsicherheit seines Hauses bedrohten.
Untätigkeitsklage gegen Landkreis
Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises mehr als ein Jahr später immer noch keine Entscheidung über den Widerspruch des Mannes gefällt hatte, erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage. Sie forderte damit die Zurückweisung der Widersprüche und wollte endlich Rechtssicherheit für das Bauvorhaben herstellen.
Sachverständigengutachten vor Baubeginn ausreichend
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz kam nun zu dem Schluss, dass der beklagte Landkreis die Widersprüche zurückweisen muss. Der Nachbar könne keine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit seines Hauses geltend machen. Die Tragfähigkeit des Baugrundes werde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens zwar nicht geprüft, aber die Baugenehmigung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Bauherrin spätestens bei Baubeginn die Bescheinigung eines Sachverständigen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen habe.
Rechte des Nachbarn gewahrt
Diese Regelung schütze die Rechte des Nachbarn nach Überzeugung des Gerichts in ausreichendem Maße. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, die Hangrutschgefahr bereits bei Erteilung einer Baugenehmigung abschließend klären zu lassen.
VG Mainz, Urteil vom 24.02.2021 – 3 K 248/20.MZ
Bild: © knowlesgallery – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können