Das Faxgerät hat in juristischen Verfahren immer noch eine große Bedeutung. Zwar gibt es seit Langem Bestrebungen, auch hier verstärkt auf digitale Kommunikationsverfahren umzustellen, aber aktuell hält sich das Fax wacker. Gerade, wenn ein Dokument kurz vor Ablauf einer Frist noch übersandt werden soll, bietet sich das Fax an, da es als Nachweis des Versands einen Sendebericht aufweist.
Unterschrift ist Pflicht
Eine Unterschrift muss das Dokument aber enthalten, um vom Gericht akzeptiert zu werden. Was aber, wenn das Dokument aus technischen Gründen in zwei Teilen übermittelt werden musste und nur der zweite Teil eine Unterschrift aufweist? Das musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entscheiden, in dem der unterschriebene zweite Teil der Fax-Sendung dann auch noch verschollen ging.
Berufungsbegründung in zwei Teilen
Eine Anwältin hatte am letzten Tag einer Begründungsfrist für ein Berufungsverfahren einen elfseitigen Schriftsatz per Fax an das Landgericht Düsseldorf übersandt. Zuerst faxte sie die ersten fünf Seiten und anschließend – etwa vier Minuten später – die verbliebenen. Eine Unterschrift befand sich lediglich auf der letzten Seite der zweiten Sendung. Das Gericht nahm den ersten Teil der Fax-Sendung in die Akte des betreffenden Falles auf. Der zweite Teil hingegen verschwand, obwohl er laut Sendebericht zugestellt worden war.
Landgericht lehnt Berufung wegen Fristversäumnis ab
Vier Tage später erhielt das Landgericht die Berufungsbegründung im Original. Das Gericht lehnte die Berufung dennoch ab, da die Begründungsfrist nicht eingehalten worden war. Auch die Vorlage des Sendeberichts änderte nichts an der Entscheidung des Gerichts. Wenn eine Sendung aus technischen Gründen aufgeteilt werden müsse, sei sicherzustellen, dass beide Teile eine Unterschrift tragen. Gerade größeren Landgerichten könne nicht zugemutet werden, die eingehenden Einzelteile eines Schriftsatzes zusammenzusetzen.
Elektronischer Empfang ist entscheidend
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Anwältin an den BGH und der kam nun zu einem anderen Ergebnis. Die Berufung der Anwältin sei rechtzeitig und formgerecht begründet worden. Entscheidend bei der Übermittlung eines Faxes sei der Zeitpunkt, zu dem das Empfangsgerät des Gerichts die Daten vollständig empfangen habe. Das sei zweifellos geschehen und ließe sich auch aus dem Sendebericht entnehmen. Der Zeitpunkt des Ausdrucks hingegen sei unerheblich.
Geteiltes Fax kann zulässig sein
Außerdem sei es laut BGH auch unproblematisch, eine Fax-Sendung aufzuteilen, sofern die Teile in zeitlicher Nähe zueinander versandt würden. Da beide Teile in lediglich vier Minuten Abstand zueinander übermittelt wurden, denselben Briefkopf aufwiesen und Kanzleinamen sowie Absendernummer enthielten, sei dem Landgericht eine Zuordnung möglich und zumutbar gewesen. (tku)
BGH, Beschluss vom 12.01.2021 – XI ZB 25/19
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