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19. Februar 2015
Zurich bringt neuen Grundfähigkeits-Schutzbrief

Zurich bringt neuen Grundfähigkeits-Schutzbrief

Ab sofort bietet die Zurich mit ihrem Grundfähigkeits-Schutzbrief finanzelle Absicherung für den Fall, dass bestimmte grundlegende Fähigkeiten, wie Gehen, Sehen oder Sprechen verloren gehen. Der Versicherungsschutz kann bei wichtigen Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden.

Die Zurich Versicherung führt die im Jahr 2013 gestartete Produktoffensive fort und bietet mit dem neuen „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ ab sofort finanzielle Sicherheit für den Fall des Verlustes bestimmter grundlegender Fähigkeiten wie das Gehen, Sehen oder Sprechen. Bereits bei Verlust einer der versicherten Grundfähigkeiten oder bei Eintritt einer der versicherten Beeinträchtigungen erhalten Kunden eine monatliche Rente, wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung für mindestens sechs Monate vorliegt. Gezahlt wird die Rente für die gesamte Dauer der Beeinträchtigung. Die Frage, ob Kunden im Falle des Falles weiterarbeiten können oder wollen, spielt dabei keine Rolle.

Die Grundfähigkeitsabsicherung ist vor allem für Handwerker, Berufseinsteiger und junge Familien mit Kindern interessant, die bei entsprechender Schuleignung bereits ab dem fünften Lebensjahr abgesichert werden können. Der monatliche Beitrag für einen 35-jährigen Fliesenleger beträgt für 30 Jahre Laufzeit 43,33 Euro bei einer monatlichen Rente von 1.000 Euro. Ein 25-jähriger Mechatroniker zahlt 29,15 Euro bei einer versicherten monatlichen Renten von 1.000 Euro.

Finanzielle Sicherheit, die sich dem Leben anpasst

Ein Produktbestandteil des Schutzbriefes ist die Kundenunterstützung durch kostenlose Rehabilitations- und Berufsberatung. So können auf Kundenwunsch schnell und unkompliziert Maßnahmen identifiziert, eingeleitet und begleitet werden. Des Weiteren können Zurich Kunden bei wichtigen Lebensereignissen wie Heirat oder Geburt eines Kindes den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie). Außerdem verzichtet Zurich bei dem Produkt auf die Möglichkeit der Anwendung des § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welches unter bestimmten Voraussetzungen Versicherer berechtigt die zum Vertragsbeginn vereinbarte Prämie neu festzusetzen. (ad)