Zur Form
Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb möglich und oft auch üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abzuschließen. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
Maklervertrag und AGB
Früher waren kurze durchgeschriebene Maklerverträge üblich. Inzwischen gibt es zunehmend Maklerverträge mit separaten AGB und zunehmender Klauselflut. Der BGH hat kürzlich die Fiktionsklausel kassiert. Abtretungsklauseln bei Verbraucherverträgen sind bei neuen Verträgen ab Oktober gesetzlich unwirksam. Die Instanzgerichte halten zunehmend weitere Klauseln für unwirksam. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob das Verwenden von Maklerverträgen mit umfänglichem Klauselwerk strategisch sinnvoll ist. Zum einen hat es sich erwiesen, dass vermeintlich rechtssichere Klauseln kippen können und dadurch wieder Änderungsbedarf bei den Verträgen auslösen. Zum anderen werden Vorurteile gegenüber Maklern genährt. Treiber vieler Verfahren sind Verbraucherschutzorganisationen, die mit überkommenen und völlig überzogenen Vorstellungen von Maklern ihre eigenen Vorurteile bedienen und sich deshalb schützend vor Verbraucher stellen wollen. Anstatt dem wiederum mit immer ausgefuchsteren Maklerverträgen und gegebenenfalls weiteren Gerichtsverfahren zu begegnen und Misstrauen zu säen, wäre es viel sinnvoller, miteinander zu reden. Das wären schwierige Gespräche, keine Frage. Aber es muss doch möglich sein, transparente und allgemein akzeptierte Maklervertragsstandards zu entwickeln, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Maklern und Kunden gewährleisten und nicht ständig geändert werden müssen. Hier gibt es deshalb nur Vorschläge für die wichtigsten Bausteine eines Maklervertrages.
Vertragspartner
Wichtig ist die genaue Bezeichnung des Auftraggebers. „Franz Müller“ und „Franz Müller GmbH“ sind zwei verschiedene Personen. Dann ist zu klären, für wen der Makler tätig werden soll. Genauso verhält es sich bei Eheleuten. Sind beide zusammen der Vertragspartner, jeder für sich oder nur einer? Auch bei verschachtelten Firmenkonstruktionen heißt es, genau aufzupassen.
Gegenstand des Vertrages
Üblicherweise wird zwischen Makler und Kunde vereinbart, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll. Typische Formulierung etwa: „Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen.“ Gegenstand des Vertrages ist also eine Geschäftsbesorgung für den Kunden. Deshalb wird der Maklervertrag auch „Maklerauftrag“ oder „Geschäftsbesorgungsvertrag“ genannt. Neben der ausdrücklich vereinbarten Vermittlungspflicht treffen den Makler zahlreiche von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Nebenpflichten. Grundlegend hierfür ist das sogenannte Sachwalterurteil des BGH (IVa ZR 190/83 vom 22.05.1985), das jedem Versicherungsmakler bekannt sein sollte. Es ist wenig sinnvoll, darüber hinaus vertragliche Versprechungen zu vereinbaren.
Seite 1 Zur Gestaltung von Maklerverträgen (Teil 1)
Seite 2 Umfang des Maklervertrages
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