Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte einen Fall zur Leitungswasserversicherung zu überprüfen. Es ging dabei um die Frage, ob solche Reparaturkosten „notwendig“ sind, die wegen der Beseitigung eines Wasserschadens an weiteren Gebäudeteilen entstehen.
Der Sachverhalt vor dem OLG Brandenburg
Ein Versicherungsnehmer wollte seine Versicherung für Reparaturen aufgrund eines Leitungswasserschadens in Anspruch nehmen. Dabei kam es im Rahmen von Schadenbeseitigungsmaßnahmen zu Schäden an Heizungsrohren im Fußboden des Wohnhauses. Die Klauseln der Wohngebäudeversicherung versprechen den Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten. Der Versicherer verweigerte die Leistung für die zusätzlich entstandenen Schäden und betrieb Maßnahmen zur Schaden- und Kostenminimierung. Das OLG Brandenburg gab dem klagenden Versicherungsnehmer jedoch schließlich Recht.
Auslegung der entsprechenden Klausel
Streitgegenständlich war nicht die Frage, ob ein Leitungswasserschaden vorliegt. Darüber waren sich die Parteien unstrittig einig. Es ging um die Bewertung, ob Folgeschäden bei der Mängelbeseitigung noch zum Ersatz von „notwendigen“ Reparaturen gehören. Das OLG Brandenburg legte die Klausel dementsprechend aus.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Versicherungsrechtliche Spezialkenntnis wird nicht berücksichtigt. Der erkennbare Sinnzusammenhang ist jedoch beachtlich. Die Klausel kann so verstanden werden, dass sich der Ersatz nur auf die ursprüngliche Schadenbeseitigung erstreckt. Jedoch wird mit dem Begriff „Notwendigkeit“ die Erwartung des Versicherungsnehmers geweckt, dass alle Kosten, die im Zusammenhang entstehen, ersatzfähig sind.
Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Versicherers
Im Übrigen klärte das OLG Brandenburg, ob sich der Versicherer widersprüchlich verhielt, indem er ein kooperierendes Werkunternehmen mit der Schadenbeseitigung betraute. Kommt es infolge der Beauftragung eines Unternehmens zu Schäden beim Versicherungsnehmer, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass die von dem beauftragen Unternehmen verursachten Schäden vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Insoweit verhielt sich der Versicherer entgegen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB durchaus widersprüchlich. Die Leistungsverweigerung wäre ihm auch unter diesem Gesichtspunkt verwehrt gewesen.
Fazit und Hinweis für die Praxis
Sind in einer Schadenklausel alle „notwendigen“ Reparaturkosten gedeckt, gelten damit auch Schäden als versichert, die in Folge der Schadenbeseitigung eintreten. Insbesondere wenn der Versicherer selbst ein Unternehmen zur Reparatur beauftragt hat. Kommt es zu Komplikationen mit dem Versicherer, sollte zwingend fachanwaltliche Unterstützung aufgesucht werden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 – 11 U 186/20
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Über den Autor
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Außerdem ist er Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht.
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