Mit Wirkung zum 01.07.1997 hatte ein Mann eine kapitalbildende Lebensversicherung mit BU-Zusatz abgeschlossen. Im Januar 2016 widersprach der Versicherungsnehmer dem Zustandekommen des Vertrags. Weiterer Schriftverkehr folgte. Im Laufe des Rechtsstreits forderte der Mann zusätzlich zur Rückabwicklung des Vertrags auch schriftliche Auskünfte über die personenbezogenen Daten, die der Versicherer über ihn gespeichert hatte. Das Versicherungsunternehmen stellte ihm eine Datenübersicht zur Verfügung, lehnte die Rückabwicklung jedoch ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Vollständige Datenauskunft gefordert
Vor dem Amtsgericht Brühl forderte der Mann zusätzlich zur Rückzahlung der Versicherungsprämien in Höhe von über 3.000 Euro auch eine vollständige Datenauskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft sollte ihm der Versicherer durch eine eidesstattliche Versicherung bezeugen.
Prozessverlauf
Das Amtsgericht wies die Klage des Mannes jedoch ab. Vor dem Landgericht Köln ging der Versicherungsnehmer in Berufung und stützte seine Forderung nun zusätzlich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Doch auch hier scheiterte er mit seiner Klage. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war der Mann nun aber in der Lage, einen Erfolg zu erzielen.
E-Mail-Korrespondenz
Mit seiner Klage auf Rückabwicklung des Versicherungsvertrages konnte sich der Kläger zwar nicht durchsetzen, aber seine Forderung nach einer vollständigen Datenauskunft hatte vor dem BGH Erfolg. Der Anspruch sei nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht auf signifikante biografische Informationen zu beschränken. Vielmehr habe der Kläger gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 DSGVO einen Anspruch auf vollständige Auskunft. Selbst Kopien der Korrespondenz, die dem Versicherungsnehmer bereits vorliege, könnten von einer vollständigen Auskunft über personenbezogene Daten umfasst sein.
Interne Vermerke
Interne Vermerke und interne Kommunikation vonseiten des Versicherungsunternehmens kämen ebenfalls grundsätzlich für einen Auskunftsanspruch in Betracht. Zumindest unter dem Umstand, dass sie auch tatsächlich personenbezogene Informationen enthielten. Über interne Vermerke hingegen, die beispielsweise lediglich die Beurteilung der rechtlichen Lage thematisieren und selbst keine personenbezogenen Daten enthielten, muss der Versicherer keine Auskunft erteilen.
Verfahren an LG Köln zurückverwiesen
Welche Daten der Versicherer nun tatsächlich nachliefern muss, um dem Auskunftsanspruch des Kunden zu genügen, wird erneut das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Der BGH hat das Verfahren an das Landgericht Köln zurückverwiesen. (tku)
BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19
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