Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben gegenüber seinem privaten Krankenversicherer ein vollständiger Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn der Versicherte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Das haben die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.
Kläger verlangte Vorlage der vollständigen Unterlagen
Im vorgelegten Sachverhalt hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung gewendet. Mit der Klage hat er vom beklagten Versicherer unter anderem Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen verlangt, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten.
Das zuständige Landgericht hatte die Klage im August 2021 noch abgewiesen. Das Berufungsgericht aber hat dieses landgerichtliche Urteil im April 2022 zum Teil abgeändert und den beklagten Versicherer unter anderem antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt.
BGH formuliert hohe Anspruchsvoraussetzungen
Das höchste deutsche Zivilgericht hat diesen Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber seinem privaten Krankenversicherer nun bestätigt, allerdings hohe Anspruchsvoraussetzungen damit verknüpft. So müssen dem Versicherungsnehmer noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer und unwirksamer Prämienerhöhungen als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass der Versicherte nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfüge und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen könne.
Nur wenn dies der Fall ist, so die BGH-Richter in ihrem Urteil, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Auskunftsrecht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände habe aber der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.
Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (as)
BGH, Urteil vom 27.09.2023 – Az. IV ZR 177/22
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