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11. Juli 2024
Wettbewerbswidrige Werbeanrufe eines Strukturvertriebs
Wettbewerbswidrige Werbeanrufe eines Strukturvertriebs

Wettbewerbswidrige Werbeanrufe eines Strukturvertriebs

Ein Versicherungsmakler wehrte sich gegen Werbeanrufe eines Strukturvertriebs bei seiner Kundin, die zuvor bei dem Vertrieb eine Riester-Rente abgeschlossen hatte, ihre dortige Werbeeinwilligung aber mittlerweile widerrufen hatte. Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob die Anrufe zur Kundenrückgewinnung tatsächlich wettbewerbswidrig waren.

Fälle unerlaubter Werbeanrufe sind immer noch relativ häufig und werden regelmäßig von Gerichten behandelt. In Deutschland sind Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verboten. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen diese Regelungen missachten. Und so passiert dies auch immer wieder im Bereich der Finanz- und Versicherungsvermittlung. In dem Zusammenhang weist die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte aktuell auf ein Verfahren hin, in dem die Kanzlei einen Versicherungsmakler zu vertreten hatte und für diesen einen Erfolg erzielen konnte.

Wechsel vom Strukturvertrieb zum Versicherungsmakler

Der Fall betraf unerlaubte Werbeanrufe eines Strukturvertriebs bei einer ehemaligen Kundin, die ihre Werbeeinwilligung bereits widerrufen hatte und nun von dem Versicherungsmakler betreut wurde. Dieser hatte der Kundin geraten, eine private Riester-Rente, die der Strukturvertrieb vermittelt hatte, beitragsfrei zu stellen, was dann auch so passierte. Allerdings setzte sich eine Mitarbeiterin des Vertriebsunternehmens trotzdem mit der Kundin in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren – vermutlich, um die Kundin zurückzugewinnen. Diese wehrte den Termin jedoch ab. Die Anrufe führten zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten.

Umstritten war dabei unter anderem eine Aussage der Kundin, dass der Strukturvertrieb noch einmal später bei ihr anrufen könne, weil sie gerade auf der Arbeit sei.

Ursprünglich hatte der Makler vor dem Landgericht Regensburg (LG) bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe durchgesetzt, welche aber nach Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat dann mit Urteil vom 24.10.2023 die Berufung des Maklers bestätigt und die zuvor vom Landgericht Regensburg erlassene einstweilige Verfügung wieder in Kraft gesetzt.

In einem Leitsatz zum Urteil heißt es: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe trägt der Werbende. Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat nach § 7a UWG dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 UWG aufzubewahren.

Klares Urteil gegen Cold-Calls

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte wertet die Entscheidung als einen deutlichen Sieg im Kampf gegen wettbewerbswidrige Telefonwerbung nach dem Wechsel eines Kunden in die Betreuung durch Versicherungsmakler. Sie schreibt:

Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass solche Werbeanrufe, sogenannte Cold-Calls, ohne vorherige Einwilligung des Kunden nicht zulässig sind und als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Derartige Anrufe verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Werbeanruf liegt unter anderem vor, wenn ein Verbraucher angerufen wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen oder angestrebt wird, einen abgesprungenen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen oder Kunden von der Ausübung eines Vertragsauflösungsrechts wie Widerruf, Rücktritt, Kündigung, abgehalten oder abgebracht werden sollen. Unzulässig ist ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare, ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Das war hier der Fall.

Kanzlei will gegen weitere Verstöße vorgehen

Rechtsanwalt Daniel Berger, prozessführender Anwalt für den Versicherungsmakler, wertet: „Dieses Urteil ist ein starkes Signal gegen die Praxis unzulässiger Werbeanrufe und stärkt den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz erheblich. Wir werden weiterhin entschlossen gegen derartige Verstöße vorgehen und haben nun eine starke Grundlage, um Ordnungsgelder gegen die T-AG (Anmerkung: der Strukturvertrieb) zu beantragen, sollte es zu weiteren Verstößen kommen.“ (bh)

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - Az. 3 U 965/23

 

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