Das Amtsgericht München (AG) hat die Betreiberin einer Autowaschanlage zur Zahlung von 329,57 Euro Schadensersatz verurteilt, nachdem der rechte Seitenspiegel eines Fiat 500 während eines Waschvorgangs abgerissen wurde. Darüber informierte das Gericht in einer kürzlichen Mitteilung.
Die Klägerin, deren Vater das Fahrzeug in die Waschanlage fuhr, argumentierte, der Spiegel sei vor der Wäsche unbeschädigt gewesen und die Nutzung der Anlage sei gemäß den Anweisungen erfolgt, ohne Hinweis auf das Einklappen der Spiegel. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten.
Die Betreiberin der Waschanlage wiederum behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.
Das Gericht folgte diesen Ausführungen nicht und erachtete die Klage der Autobesitzerin für vollumfänglich begründet. Anhand eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht davon ausgegangen, dass besagter Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat. Zudem sei eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich gewesen. Ziehe man alle Aspekte in Betracht, könne der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die beklagte Betreiberin der Waschanlage einzustehen. (bh)
AG München, Urteil vom 23.05.2023 – Az. 171 C 7665/22 (nichts rechtskräftig)
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