Können Versicherungsmakler einen Maklervertrag mit Minderjährigen abschließen? Mit dieser und mit weiterführenden Fragen beschäftigt sich Rechtsanwältin Sarah Kolß von der Kanzlei Michaelis in einem Fachbeitrag.
Was gilt beim Maklervertrag und bei der Maklervollmacht?
Demnach wird zunächst jeweils zu klären sein, wer den Maklervertrag abschließt: der oder die Minderjährige oder die Eltern. Oftmals werden wohl die Eltern Versicherungsnehmer sein, die für ihr Kind eine Versicherung abschließen. In dem Fall, dass das Kind nur die versicherte Person ist, kommt der Maklervertrag mit den Eltern zustande. In einigen Fällen, so Kolß, kann aber auch das Kind Versicherungsnehmer sein, zum Beispiel bei Lebensversicherungsverträgen, dann wird auch der Maklervertrag mit der minderjährigen Person geschlossen. Kolß wägt hierzu die verschiedenen Meinungen ab, ob ein Maklervertrag rechtlich für den minderjährigen Kunden nur vorteilhaft ist, oder ob es auch nachteilige Elemente gibt, und kommt zu dem Schluss, dass ein entsprechender Maklervertrag sowohl von dem oder der Minderjährigen als auch von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel beide Elternteile – unterzeichnet werden sollte.
Die Maklervollmacht wiederum muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, da es sich dabei um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Bei der Datenschutz- und Werbeeinwilligung gelten andere Rechtsgrundlagen. Rechtlich kann dies bei einem vierzehnjährigen Kind anders aussehen als bei einem Sechzehnjährigen. Die Empfehlung aus der Kanzlei Michaelis lautet aber eindeutig, dass sich der Makler aus Gründen der Rechtssicherheit die Einwilligung der Eltern geben lassen sollte.
Was passiert beim Abschluss des Versicherungsvertrags?
Versicherungsverträge benötigen mit wenigen Ausnahmen die Zustimmung der Eltern. Die Rechtsanwältin verweist aber noch auf eine weitere Besonderheit. Kolß führt an, dass langjährige Versicherungsverträge, an die Minderjährige ohne Kündigungsmöglichkeit länger als ein Jahr über das 18. Lebensjahr hinaus gebunden sind, nicht nur die Zustimmung der Eltern benötigen, sondern darüber hinaus auch noch die Zustimmung des Familiengerichts. Wurde diese nicht eingeholt, führe dies dazu, dass der Lebensversicherungsvertrag schwebend unwirksam ist und die rückwirkende Wirksamkeit davon abhängt, ob der gerade volljährig gewordene Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag genehmigt. Weitere Sonderbetrachtungen gibt es, wenn die minderjährige Person beispielsweise erwerbstätig ist oder die Prämie von seinem Taschengeld bezahlt.
Wie geht es weiter, wenn die Volljährigkeit eintritt?
Irgendwann kommt der Tag, an dem die Kinder volljährig werden. Doch was passiert dann mit den Versicherungsverträgen? Für diese Frage führt Kolß den § 1629a BGB an. Demnach können sich die nun volljährig gewordenen Minderjährigen darauf berufen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Verbindlichkeiten aus Verträgen zu erfüllen, wenn die Verbindlichkeiten sich nicht aus ihrem Vermögen begleichen lassen.
Darüber hinaus gebe es Verträge wie die bereits angesprochenen Lebensversicherungsverträge so Kolß, die genehmigungspflichtig durch die Familiengerichte seien, wenn der Minderjährige Versicherungsnehmer ist. Hier komme es dann ebenfalls darauf an, ob die minderjährige Person den Vertrag als Volljähriger genehmigt.
Konkrete Empfehlungen für Makler
Aufgrund der Besonderheiten in Verbindung mit minderjährigen Kunden empfiehlt die Kanzlei Michaelis also,
- dass alle Verträge und Einwilligungserklärungen von den erziehungsberechtigten Eltern und dem Kind unterzeichnet werden sollten,
- dass der Eintritt in die Volljährigkeit eines Familienmitglieds – ob nun das Kind als Versicherungsnehmer oder als versicherte Person – immer als Beratungsanlass genutzt werden sollte,
- dass sich der Makler bei Eintritt der Minderjährigen in die Volljährigkeit von diesen eigene Maklerverträge, Vollmachten und Einwilligungserklärungen unterzeichnen lassen sollte.
Hier geht es zum vollständigen Beitrag der Kanzlei Michaelis. (bh)
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