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4. Juni 2024
Wenn Versicherungsmakler Minderjährige als Kunden haben

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Wenn Versicherungsmakler Minderjährige als Kunden haben

Die Kanzlei Michaelis beschäftigt sich mit der Frage, was rechtlich zu beachten ist, wenn Versicherungsmakler mit Minderjährigen bzw. mit deren Eltern zusammenarbeiten. Einige praktische Empfehlungen gibt die Kanzlei auch direkt an die Hand.

Können Versicherungsmakler einen Maklervertrag mit Minderjährigen abschließen? Mit dieser und mit weiterführenden Fragen beschäftigt sich Rechtsanwältin Sarah Kolß von der Kanzlei Michaelis in einem Fachbeitrag.

Was gilt beim Maklervertrag und bei der Maklervollmacht?

Demnach wird zunächst jeweils zu klären sein, wer den Maklervertrag abschließt: der oder die Minderjährige oder die Eltern. Oftmals werden wohl die Eltern Versicherungsnehmer sein, die für ihr Kind eine Versicherung abschließen. In dem Fall, dass das Kind nur die versicherte Person ist, kommt der Maklervertrag mit den Eltern zustande. In einigen Fällen, so Kolß, kann aber auch das Kind Versicherungsnehmer sein, zum Beispiel bei Lebensversicherungsverträgen, dann wird auch der Maklervertrag mit der minderjährigen Person geschlossen. Kolß wägt hierzu die verschiedenen Meinungen ab, ob ein Maklervertrag rechtlich für den minderjährigen Kunden nur vorteilhaft ist, oder ob es auch nachteilige Elemente gibt, und kommt zu dem Schluss, dass ein entsprechender Maklervertrag sowohl von dem oder der Minderjährigen als auch von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel beide Elternteile – unterzeichnet werden sollte.

Die Maklervollmacht wiederum muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, da es sich dabei um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Bei der Datenschutz- und Werbeeinwilligung gelten andere Rechtsgrundlagen. Rechtlich kann dies bei einem vierzehnjährigen Kind anders aussehen als bei einem Sechzehnjährigen. Die Empfehlung aus der Kanzlei Michaelis lautet aber eindeutig, dass sich der Makler aus Gründen der Rechtssicherheit die Einwilligung der Eltern geben lassen sollte.

Was passiert beim Abschluss des Versicherungsvertrags?

Versicherungsverträge benötigen mit wenigen Ausnahmen die Zustimmung der Eltern. Die Rechtsanwältin verweist aber noch auf eine weitere Besonderheit. Kolß führt an, dass langjährige Versicherungsverträge, an die Minderjährige ohne Kündigungsmöglichkeit länger als ein Jahr über das 18. Lebensjahr hinaus gebunden sind, nicht nur die Zustimmung der Eltern benötigen, sondern darüber hinaus auch noch die Zustimmung des Familiengerichts. Wurde diese nicht eingeholt, führe dies dazu, dass der Lebensversicherungsvertrag schwebend unwirksam ist und die rückwirkende Wirksamkeit davon abhängt, ob der gerade volljährig gewordene Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag genehmigt. Weitere Sonderbetrachtungen gibt es, wenn die minderjährige Person beispielsweise erwerbstätig ist oder die Prämie von seinem Taschengeld bezahlt.

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