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20. November 2024
Warnung vor AU-Bescheinigungen aus dem Internet
Warnung vor AU-Bescheinigungen aus dem Internet

Warnung vor AU-Bescheinigungen aus dem Internet

Verschiedene Internetportale versprechen Arbeitnehmern günstige und schnelle AU-Bescheinigungen. Doch Verbraucherschützer warnen, dass diese rechtlich zweifelhaft seien und nicht immer vom Arbeitgeber anerkannt werden. Dann drohen Lohnausfälle oder gar die Kündigung.

In der Corona-Pandemie hatte sich die telefonische Krankschreibung bewährt und wurde schließlich im Dezember 2023 wieder eingeführt Doch die Kritik an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon wird lauter. Es mehren sich Stimmen, die dieses Angebot abschaffen wollen, da deutsche Unternehmen über hohe Krankenstände klagen.

Mittlerweile kommen Arbeitnehmer aber auch über das Internet an ein Attest. Unternehmen meist aus dem Ausland bieten die gelben Scheine über Internetportale schnell und günstig an. Aktuell warnt das Europäische Verbraucherzentrums (EVZ) vor diesen Praktiken.

Krankschreibung für 20 Euro

Derartige Internetseiten versprechen eine Krankschreibung für rund 20 bis 30 Euro. Nutzer müssen einen Fragebogen ausfüllen, dann bekommt er das Attest direkt auf sein Handy. Während die Plattformen versprechen, dass die ausgestellte AU-Bescheinigung zu 100% vom Arbeitgeber akzeptiert wird, ist dies in der Praxis aber nicht immer der Fall.

Juliane Beckmann, Juristin beim EVZ, erklärt, dass es rechtlich fragwürdig sei, dass für eine AU-Bescheinigung nur ein Formblatt ausgefüllt werden muss. Zwar würden die Anbieter zwischen Krankschreibung ohne Videogespräch und mit Gespräch unterscheiden und in den FAQ darauf hinweisen, dass die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann. Dennoch werden diese AU-Bescheinigungen häufig gleichzeitig als „garantiert gültig“ beworben.

Beweiskraft beim Arbeitgeber nicht immer gegeben

Arbeitgeber können allerdings AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung durch ihren Medizinischen Dienst veranlassen kann. Zweifel bestehen oft, wenn gesetzlich Versicherte private AUs vorlegen oder die vermerkte Praxis schwer oder gar nicht auffindbar ist. Mitarbeitern drohen dann Lohnausfälle oder im schlimmsten Fall gar eine Kündigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit zugunsten anderer Aktivitäten nur vorgetäuscht war.

Handelsblatt berichtet von rechtlicher Grauzone

Auch das Handelsblatt hat kürzlich über derartige Portale berichtet und nennt dabei die Namen „DrAnsay.com“ und „Au-schein.de“. Dort können Arbeitnehmer einen Anamnese-Bogen ausfüllen, ihre Symptome auflisten und angeben, ob sie sich trotzdem arbeitsfähig fühlen oder nicht. Die AU-Bescheinigung lässt sich im Anschluss daran herunterladen. Wer solche Dienste in Anspruch nimmt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, schreibt das Handelsblatt. In der Theorie könne aber jeder eine AU-Bescheinigung ausstellen. Allerdings muss der Arbeitgeber diese dann auch für glaubhaft erachten. Das Problem bei der Krankschreibung ist, dass im normalen elektronischen Prozess der Arzt den Patienten kennen muss, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

Mögliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer sollten aus dieser Sicht wohl vorsichtig bei Nutzung solcher Portale sein. In den letzten Jahren zeigt sich nämlich ein wachsender Trend: Arbeitgeber hinterfragen zunehmend die Beweiskraft von AU-Bescheinigungen. Diese Dokumente gelten eigentlich als rechtlich verbindlicher Nachweis dafür, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist. Dennoch wächst die Skepsis in der Praxis – oft mit weitreichenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. (bh)

 

Bild: © Klaus Eppele – stock.adobe.com